Wohngeld ist eine staatliche Transferleistung, die dabei helfen soll, den Lebensunterhalt zu sichern; und zwar im Bereich Wohnen. Das Wohngeld soll dabei helfen, dass ein Haushalt nicht auf das Bürgergeld oder die allgemeine Sozialhilfe angewiesen zurückgreifen muss.
Die Frage lautet: Ist das Wohngeld pfändbar? Die Antwort lautet: Nein, Wohngeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, nur in bestimmten Ausnahmesituationen.
Und darum geht es hier: Wie und wann kann Wohngeld gepfändet werden? Man muss unterscheiden: Wo erfolgt die Pfändung? Beim Amt oder auf dem Konto?
Man kann sich vor der Pfändung von Wohngeld jedoch schützen. Wie das geht und was man sonst noch im Zusammenhang mit Schulden und Wohngeld beachten sollte, erklären wir in unserem Beitrag.
Wohngeld – die Höhe
Wie kann man sein Wohngeld gegen eine Pfändung schützen, wenn man Schulden hat? Ein P-Konto hilft!
Das Wohngeld beträgt gegenwärtig (2024) durchschnittlich 390 Euro pro Haushalt und Monat. Ausgezahlt wird es vom Wohngeldamt der Kommune.
Individuell ist der Wohngeld-Anspruch unterschiedlich. Wie viel Wohngeld gezahlt wird, ist abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete bzw. den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums. Anspruchsberechtigt ist derjenige bzw. sind diejenigen, die die Wohnungskosten zahlen.
Wohngeld ist nur bedingt pfändbar
Das Wohngeld kann als Teil Einkommen vom Grundsatz her gepfändet werden. Eine Pfändung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Gläubiger einen Schuldtitel gegen den Schuldner erwirkt hat. Schuldtitel kann beispielsweise ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Aus diesem Titel, wenn er mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist,, kann der Gläubiger in Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken. Öffentliche Stellen, z. B. Gemeinden oder das Finanzamt, benötigen oftmals keinen Vollstreckungstitel – so ist es im Gesetz geregelt.
Das Wohngeld zählt zum Einkommen und ist damit grundsätzlich pfändbar. Doch handelt es sich beim Wohngeld um eine Sozialleistung. Und: Sozialleistungen sind grundsätzlich nicht pfändbar.
Das gilt auch für das Wohngeld. Geregelt ist dies in § 54 SGB I. Dort ist aber auch eine Ausnahme geregelt, in § 54 Abs. 3 Nr. 2 a SGB I: Dann, wenn es um Sozialhilfeansprüche geht, kann das Wohngeld gepfändet werden.
Wichtig: die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Wohngeldes ist nur gegenüber der auszahlenden Stelle gegeben. Ein Gläubiger kann das Kindergeld also nicht beim Wohngeldamt der Gemeinde pfänden.
Ist das Wohngeld jedoch auf das Konto des Wohngeldberechtigten gelangt, zählt es rechtlich zum Vermögen und kann gepfändet werden. Gegen die Pfändung des Wohngeldes auf dem eigenen Konto des Schuldners hilft nur ein Pfändungsschutzkonto, ein P-Konto!
P-Konto zum Schutz vor Wohngeld-Pfändung notwendig
Will Leistungsbezieher das Wohngeld vor dem Zugriff von Gläubigern sichern, so muss er ein Pfändungsschutzkonto einrichten, ein P-Konto, bzw. sein Konto in ein solches umwandeln Denn: Wie oben erklärt, kann das Wohngeld zwar grundsätzlich nicht bei der Wohngeldstelle gepfändet werden, wohl aber dann, wenn es vom Wohngeldamt auf das Konto des Anspruchsberechtigten überwiesen worden ist.
Ein P-Konto einzurichten ist einfach. Man kann das bestehende Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Bank ist hierzu verpflichtet.
Zu beachten ist, dass man nur ein einziges P-Konto in Deutschland haben darf.
Das P-Konto kann auch nachträglich noch bis zu vier Wochen nach einer erfolgten Kontopfändung eingerichtet werden.
P-Konto schützt Wohngeld bis zu den Pfändungsfreigrenzen
Das P-Konto schützt das monatlich eingehende Geld insgesamt bis zu den Pfändungsfreigrenzen. Die allgemeine Pfändungsfreigrenze rangiert ab dem 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei 1500 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen.
Der Pfändungsfreibetrag wird jedes Jahr von der Regierung angepasst.
Die aktuelle Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2024 finden Sie hier: Pfändungstabelle 2024 – 2025
Wohngeld wird zum Einkommen addiert
Bei einem P-Konto ist das Gesamteinkommen, der gesamte monatliche Geldeingang vor Gläubigerzugriffen, geschützt. Das Wohngeld wird also zum Arbeitseinkommen oder zur Rente hinzu addiert. Es kann nicht gepfändet werden, wenn alle Einzahlungen, die über das Wohngeld hinaus auf dem P-Konto eingehen, den individuellen Pfändungsfreibetrag nicht übersteigen.
Ist das Einkommen (inklusive Wohngeld) höher als der individuelle Pfändungsfreibetrag, so kann (nur) der Teilbetrag, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt, gepfändet werden.
Zusammenfassung zur Frage: Ist Wohngeld pfändbar
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Wohngeld ist als Sozialleistung grundsätzlich nicht pfändbar. Das gilt für die Forderungspfändung beim Wohngeldamt.
- Nur wenn es um Sozialhilfeansprüche geht, kann das Wohngeld bei der Wohngeldstelle direkt gepfändet werden.
- Ist das Wohngeld auf das Konto Antragstellers überwiesen worden, so ist es pfändbar. Der Grund: es hat sich in einen allgemeinen Vermögenswert (Bankguthaben) umgewandelt.
- Auf dem Bankkonto kann das Wohngeld vor einer Pfändung geschützt werden, wenn man das Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Das ist auch noch nach einer Pfändung möglich.
Quelle
§ 54 SGB I – Gesetze im Internet
Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins “Für soziales Leben e.V.” dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.
Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern “draußen” und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.
Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl, etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.