Wohngeld und Kinderzuschlag kommen zusammen – Plan für 2025?

Kinderzuschlag und Wohngeld werden nur gezahlt, wenn dadurch der Bezug von Bürgergeld, von Grundsicherung für Arbeitssuchende, vermieden werden kann. Eine Kombination ist möglich. Eine neue Bundesregierung könnte den Antrag vereinfachen. Einzelheiten aus dem Sondierungspapier von CDU und SPD lesen Sie hier!

gemaltes Bild einer Familie
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Ist das Einkommen einer Familie gering, so kann Wohngeld und Kinderzuschlag beantragt werden. Beides muss separat bei unterschiedlichen Behörden geschehen.

Das soll sich in Zukunft ändern, sollte eine Regierung aus CDU und SPD zustande kommen. Dann ist nur noch ein Antrag erforderlich. Denn: Wohngeld und Kinderzuschlag sind eng miteinander verknüpft.

Die Einzelheiten zum Vorhaben der möglichen künftigen Koalitionspartner CDU und SPD, wie sie im Sondierungspapier schon genannt wurden, lesen Sie hier auf Bürger & Geld.

Kinderzuschlag

Scherenschnitt einer Familie in zwei Händen
Bildquelle: Canva

Das Sondierungspapier von SPD und CDU besagt, dass Wohngeld und Kinderzuschlag zusammengefasst werden könnten, 2025.

Familien mit geringem Einkommen können bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit den Kinderzuschlag beantragen. Voraussetzung ist, dass wenn sie allein wegen ihrer Kinder einen Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II hätten.

Bis zu Euro pro Kind und Monat können gezahlt werden. Die genaue Höhe des Kinderzuschlags ist allerdings abhängig  vom  Einkommen und Vermögen, dem des Partners und der Kinder ab.

Wer Kinderzuschlag erhält muss auch keine KiTa Gebühren bezahlen und hat auch einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen.

Und wo liegt der Zusammenhang mit dem Wohngeld?

Der Anspruch auf Kinderzuschlag hat als Voraussetzung, dass die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft (also der Familie) nach § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. Bürgergeld-Gesetz) vermieden wird.

Im Klartext:  Kinderzuschlag wird nur dann bewilligt, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft und die Zahlung von Kinderzuschlag und Wohngeld, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entbehrlich machen, dass also dann kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) besteht!

Doch es gibt auch noch eine Toleranzgrenze von 100 Euro. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht auch dann, wenn Familien, denen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.

Familienkasse prüft Hilfebedürftigkeit unter Einbeziehung von Wohngeld

In dem Fall, dass das Einkommen und Vermögen mit der Gewährung des Kinderzuschlages nicht ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, prüft die Familienkasse, ob dies auch dann der Fall ist, wenn ein Anspruch auf Wohngeld realisiert wird.

Die Familienkasse muss  Nachweise über die Höhe des Anspruchs auf Wohngeld haben. Das kann entweder der Wohngeldbescheid sein oder eine Bescheinigung der Wohngeldstelle in Form einer Probeberechnung mit der möglichen Höhe und dem möglichen Beginn der Wohngeldzahlung.

Zusammenfassung: Wohngeld und Kinderzuschlag mit einem Antrag

In der Zukunft könnte die Beantragung von Kinderzuschlag vereinfacht werden: Der Antrag auf Kinderzuschlag wird den Antrag auf Wohngeld automatisch enthalten. Beides wird automatisch überprüft.

So könnte es jedenfalls sein, wenn das Sondierungspapier von CDU und SPD in einem Gesetz umgesetzt wird.