Die Grundrente ist an sich keine eigenständige Rente. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag auf die Renten, den sog. Grundrentenzuschlag. Er dient dazu Nachteile bei Rentnern auszugleichen, die lange gearbeitet haben und dennoch nur eine geringe Rente beziehen. Es sind Millionen Rentner, die mit weniger als 1.250 Euro Rente im Monat auskommen müssen.
Auf die Grundrente wird sonstiges Einkommen angerechnet und auch eine Ehe kann sich nachteilig auf den Grundrentenzuschlag auswirken. Ist es richtig, dass manche Rentner im Alter nun weniger Rente erhalten, weil sie verheiratet sind? Bei nicht verheirateten Paaren ist die Situation anders. Die Frage: ist das verfassungswidrig? Wohl nicht!
In unserem Artikel beleuchten wir die Hintergründe zur Grundrente und der Anrechnung von Einkommen des Ehepartners. Lesen Sie weiter!
Grundrente: Einkommen von Ehepartner kann für Kürzung sorgen
Bei der Grundrente wird das Einkommen für die Berechnung des Zuschlags berücksichtigt, auch das des Ehepartners. Ist das verfassungskonform?
Etwa 1,1 Millionen Rentner in Deutschland profitieren von der Grundrente, so kann man etwas bei der „Tagesschau“ nachlesen. Der durchschnittliche Rentenzuschlag beträgt 86 Euro. Voraussetzung für den Anspruch auf die Grundrente ist, dass man wenigstens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Zudem muss die reguläre Rente unterhalb einer gewissen Grenze liegen, die vom Existenzminimum bestimmt wird.. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird anhand einer Einkommensprüfung von der Rentenversicherung in jedem Einzelfall berechnet.
Einkommensanrechnung und Prüfung bei Grundrente
Jedes Jahr werden die Einkommensverhältnisse der Rentner von der Rentenversicherung überprüft. Bei Ehepartnern wird das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Das Einkommen des Ehepartners wird auf die Grundrente des anderen angerechnet.
Bei nicht verheirateten Paaren ist die anders. Hier wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet.
Einkommensanrechnung bei Rentner-Ehepaaren verfassungswidrig?
Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente des Rentners bzw. der Rentnerin wird vereinzelt für verfassungs- und systemwidrig gehalten. Folgende Argumente werden angeführt: Die gesetzliche Rente sehe keine Anrechnung von Ehegatteneinkommen vor. Dies benachteilige zudem Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren; dort wird das Einkommen des Partners nicht beim Einkommen des Rentners berücksichtigt.
Die überwiegende Mehrzahl aller im Rentenrecht bewanderten Experten lässt diese Argumente nicht gelten. Zum Einen handelt es sich beim Grundrentenzuschlag nicht um eine Rente, sondern um eine Sozialleistung. Zum anderen werden verheiratete Paare und nicht verheiratete Paare auch in anderen Rechtsgebieten unterschiedlich behandelt. Bestes Beispiel ist das Steuerrecht. Ehe bedeutet schließlich eine Einstandsgemeinschaft und jeder kann frei entscheiden, ob er heiraten möchte oder nicht. Und: je nach Einkommen kann sich die Steuerklasse auch für verheiratete Rentner positiv ändern.
Zusammenfassung zur Einkommensanrechnung bei Grundrente
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Die Grundrente (genauer: der Grundrentenzuschlag) soll verhindern, dass Rentner, die mehr als 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, nur über eine geringe Rente verfügen.
- Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet, auch Einkommen des Ehepartners. Das wird von einer Mindermeinung für verfassungswidrig gehalten. Die Argumente hierfür überzeugen jedoch nicht.
Weiterführende Informationen zur Grundrente und Quellen
Einkommensprüfung bei Grundrente soll abgeschafft werden
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.