Die Bundesregierung hat einen hinsichtlich einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer auf den Weg gebracht. Hierzu ist aktuelle eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages erfolgt.
Experten aus der Praxis nannten den Gesetzentwurf zur Inflations-Sonderzahlung, zur Inflationsprämie für gesetzliche Betreuer, einen „ersten Schritt“ . Dieser reiche jedoch nicht aus. Es drohe ein Mangel im Bereich der gesetzlichen Betreuung.
Einzelheiten zur Inflationsausgleich-Sonderzahlung zeigen wir in nachfolgendem Artikel auf. Wir erklären auch, das Rentner und Bezieher von Bürgergeld in den Genuss der Sonderzahlung kommen können.
Zeitlich begrenzte Sonderzahlung als Inflationsausgleich für Betreuer
Wer vom Amtsgericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt ist, soll eine Inflationsprämie ab dem 1. Januar 2024 erhalten – das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Auch Rentner oder Bürgergeld Bezieher, der jemanden betreuen, erhalten diese Prämie. Eine Anrechnung auf staatliche Leistungen erfolgt nicht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet eine zeitlich begrenzt wirkenden Sonderzahlung für einen Inflationsausgleich vor Er richtet sich in der Höhe nach dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023.
Der entsprechende Gesetzeswortlaut soll wie folgt aussehen:
§ 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je an-
gefangenem Monat.
(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum
vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem
Tag geführt wird.
Inflations-Sonderzahlung auch für ehrenamtliche Betreuer
Nicht nur berufliche Betreuer, egal, ob in Betreuungsvereinen oder selbständig tätig, sollen die Inflations-Sonderzahlung erhalten. Auch die ehrenamtlichen Betreuer sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten erhalten.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten nicht wie Berufsbetreuer eine Vergütung für ihre Tätigkeit, sondern eine Aufwandsentschädigung. Ehrenamtlicher Betreuer kann jeder sein, also auch Rentner oder Bezieher von Bürgergeld oder von Grundsicherung im Alter. Die Aufwandsentschädigung wird auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Ebenso wenig auf die Grundsicherung im Alter, die viele Rentner aufstockend neben ihrer Rente beziehen.
Also: wer als Rentner oder Bürgergeld-Bezieher ehrenamtlich eine gesetzliche Betreuung führt, etwa für Mutter, Vater, Bruder oder irgendeine andere Person, kommt in den Genuss der Inflations-Sonderzahlung, sobald sie Gesetzeskraft hat.
Wie hoch ist die Sonderzahlung für ehrenamtlich Betreuer?
Für ehrenamtliche Betreuer ist lediglich ein Betrag von 24 Euro jährlich als Inflationsausgleich -Sonderzahlung vorgesehen sei. Außerdem soll sie erst ab 1. Januar 2024 erfolgen.
Beides wird von Wohlfahrtsverbänden kritisiert. Die Zahlung ist zu gering. Außerdem sollte ein früherer Zeitpunkt gewählt werden, daa die Zahlung an den TVöD anknüpft und dieser bereits umgesetzt wird.
Die Vorschrift des Gesetzes soll wie folgt lauten:
§ 4 Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer
(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
der zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz die Aufwandspauschale nach § 1878 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs geltend macht, kann vom Betreuten zusätzlich die Zahlung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro jährlich verlangen.
(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist jährlich zu leisten, erstmals ein Jahr nach Bestellung des
Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung anteilig nach den Monaten
des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu leisten; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche
Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den Be-
treuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die Staatskasse über.
(5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zeit vom 1.
Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Quelle: Deutscher Bundestag, DS 20/ 8864 vom 17.10.2023
Bundesverband der Berufsbetreuer übt Kritik an Gesetzentwurf
Thorsten Becker, Vorsitzender des Bundesverbandes der Berufsbetreuer und -betreuerinnen, übte Kritik an dem Gesetzentwurf. So werden nicht erkannt und berücksichtigt, dass Berufsbetreuer aus einer eventuellen Vergütungsanpassung nicht nur ihre erhöhten Betriebsausgaben, sondern auch ihren persönlichen Lebensunterhalt bestreiten müssen.
Der Verband fordert, den Inflationsausgleich mittels eines Erhöhung der Vergütung für Berufsbetreuer um 19,3 Prozent zu erreichen.
Auch der Geschäftsführer des Berufsverbandes freier Berufsbetreuer, Bobisch, schloss sich der Kritik an. Die gestiegenen Kosten insbesondere in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten würden durch die vorgesehene Zahlung keinesfalls ausgeglichen werden. Eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von monatlich 7,50 Euro sei keinesfalls ausreichend.
Betreuungsvereine kritisieren und fordern 26 Euro Erhöhung
Aus den Reihen der Betreuungsvereine wird eine Erhöhung der Fallpauschale von monatlich 26 Euro gefordert. Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 7,50 Euro decke weder die Kostensteigerungen noch die künftigen Tariferhöhungen ab.
Quelle: Deutscher Bundestag
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.