Job kündigen wegen Bürgergeld: Das böse Erwachen

Arbeiten lohnt sich nicht, liest man. Also Job kündigen und Bürgergeld beziehen? Das klingt verlockend, aber es gibt einige Dinge, die Sie vorher wissen sollten.

Job kündigen wegen Bürgergeld: Das böse Erwachen
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Arbeiten lohnt sich nicht, liest und hört man derzeit in vielen Medien. Das Bürgergeld sei zu attraktiv, wozu arbeiten? Doch ist es eine gute Idee, das eigene Arbeitsverhältnis zu kündigen und auf Arbeitslosengeld und Bürgergeld zu spekulieren?

Was passiert, wenn ich mein Arbeitsverhältnis kündige, also meinem Arbeitgeber eine Eigenkündigung aushändige?

Wir beantworten diese Frage in nachfolgendem Artikel.

Arbeiten lohnt sich nicht – deshalb Job kündigen?

Job kündigen wegen Bürgergeldes? Gute Idee? Was dann passiert!

Ist es eine gute Idee, das eigene Arbeitsverhältnis zu kündigen,nur um Bürgergeld beziehen zu können?

Getreu dem Motto, dass Arbeiten sich nicht lohnt, könnte man auf die Idee kommen. Sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wozu hat man schließlich in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, wozu gibt es das Bürgergeld?

Eigenkündigung – Sperrzeit von der Arbeitsagentur

Bei  einer grundlosen Eigenkündigung passiert folgendes:

In der Regel wird eine Sperrzeit von 12 Wochen von der Bundesagentur für Arbeit verhängt, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Diese Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gilt auch, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen oder wenn sie die Kündigung durch den Arbeitgeber provozieren, also eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegt. Eine drohende Sperrzeit soll Sie dazu motivieren, sich vor einer Kündigung aktiv um einen neuen Job zu bemühen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen erhalten Sie nach einer Kündigung keine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit.

  • wenn Sie betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt wurden.
  • enn Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen müssen.

Wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme von der Sperrzeit vorliegt, sollten Sie sich vor der Kündigung mit der Agentur für Arbeit beraten.

Wann beginnt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und wann endet sie?

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  Sie dauert 3 Monate.

Rechtsfolgen der Sperrzeit

Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Sie müssen jedoch weiterhin die Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit erfüllen.

Wer sich jetzt denkt: „Aha, kein Arbeitslosengeld;  ich muss aber irgendwie Geld zum Leben haben, also beantrage ich Bürgergeld!“ der irrt, wenn er glaubt, nun in vollem Umfang einen Anspruch auf Bürgergeld realisieren zu können. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird quasi auch auf das Bürgergeld übertragen und verwandet sich in eine Leistungsminderung beim Bürgergeld. Das folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Ist eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eintreten, liegt damit automatisch eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 vor. Der Minderungszeitraum beginnt zeitgleich mit der Sperrzeit. Damit mindert sich das Bürgergeld ab Beginn der Bedarfszeit (1. Tag des Monats, in dem der Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde), um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Sperrzeit beim Bürgergeld

Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist, weil die erforderlichen Versicherungszeiten nicht vorliegen, so besteht bei Arbeitslosigkeit sofort ein Anspruch auf Bürgergeld. Die Bundesagentur für Arbeit kann dann folglich keine Sperrzeit aussprechen. Dennoch gilt auch in diesem Fall, dass eine Leistungsminderung beim Bürgergeld eintritt, ebenfalls um 10 Prozent.

Das folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Zusammenfassung: Lohnt sich eine Kündigung des Jobs wegen Bürgergeld?

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses um Bürgergeld zu beziehen lohnt sich nicht.
  • Rechtsfolgen einer Eigenkündigung sind eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Während dieser Sperrzeit besteht  beim Bürgergeld eine Leistungsminderung.
  • Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird von der Arbeitsagentur deshalb keine Sperrzeit verhängt, besteht dennoch eine Leistungsminderung beim Bürgergeld, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben sind (auch wenn diese mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verhängt werden kann).