Kindergeld wird ab der Geburt gezahlt. Danach kontinuierlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Es ist jedoch auch möglich, dass für volljährige Kinder Kindergeld gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In unserem Artikel skizzieren wird, wann ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag des Kindes gegen die Familienkasse geltend gemacht werden kann und wann Kindergeld für volljährige Kinder nicht mehr gezahlt wird.
Kindergeld, solange Eltern unterhaltspflichtig sind
Eltern können Kindergeld auch für volljährige Kinder bekommen. Es gibt aber einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Und: ein Antrag an die Familienkasse ist notwendig!
Viele Kinder sind mit 18 Jahre finanziell weiter von ihren Eltern abhängig. Eltern sind also unterhaltspflichtig. Dann haben die Eltern einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld.
Im Einzelnen zahlt die Familienkasse auf Antrag weiter Kindergeld, wenn das Kind
- studiert,
- eine Ausbildung macht,
- weiter die Schule besucht,
- ein Praktikum macht,
- einen staatlich anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
- ein Auslandssemester macht oder
- nichts macht, aber bestimmte Übergangszeiten noch nicht abgelaufen sind.
Antrag für Kindergeld ab 18 Jahren notwendig
Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus wird nur auf Antrag gezahlt. Dieser muss an die Familienkasse gerichtet werden. Jedes Jahr muss man nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Kindergeld-Bezug weiter vorliegen. Die Zahlung des Kindergeldes läuft aus, wenn die Ausbildung oder das Studium beendet ist.
Spätestens wenn das Kind das 25 Lebensjahr vollendet hat, also den 25. Geburtstag feiert, wird die Kindergeld Zahlung eingestellt.
Voraussetzungen für Kindergeld über 18 Jahre
Kindergeld für ein volljähriges Kind wird gezahlt, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist:
Das Kind absolviert eine berufliche Erstausbildung, ggf. auch mehrteilig sein.
Das Kind absolviert
- ein Bachelorstudium,
- ein duales Studium oder
- ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Studiengang aufbaut.
Unerheblich sind dabei Unterbrechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft und Mutterschaft. Auch ein Fachwechsel während des Studiums ändert nichts am Fortbestehen des Kindergeld-Anspruchs.
Das Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), einen Bundesfreiwilligendienst, einen Freiwilligendienst der Europäischen Union (EFD), einen Internationalen Jungendfreiwilligendienst (IJFD).
Das Kind macht ein Volontariat oder ein Praktikum zur Berufsausbildung oder zur Berufsorientierung.
Das Kind macht
- ein Auslandspraktikum
- ein Auslandssemester mit Bezug zur Berufsausbildung oder Studium.
Kindergeld Anspruch über 18 Jahre während Übergangszeiten
Während gesetzlich festgelegter Übergangszeiten besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, selbst dann, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen:
- Das Kind befindet sich in einer maximal vier Monate langen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder Studienbeginn
- Das Kind macht eine zweite Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein zweites Studium, arbeitet währenddessen aber nicht mehr als 20 Wochenstunden oder ist geringfügig beschäftigt.
- Das Kind findet nach dem Schulabschluss trotz eines Nachweise von ernsthaften Bemühungen keinen Ausbildungsplatz.
- Das Kind ist jünger als 21 Jahre, hat seine Ausbildung abgeschlossen, sucht eine Arbeitsstelle und hat sich bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet.
- Das Kind hat eine Behinderung und verfügt nicht über ausreichenden Mittel, um seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Wichtig: Das Kindergeld für ein behindertes Kind kann lebenslang gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen
Nachweise für den Bezug von Kindergeld nach dem 18. Geburtstag
Wer Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind beantragt, muss die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Familienkasse nachweisen. Das geschieht üblicherweise mit folgenden Unterlagen:
- Schulbescheinigung
- Praktikumsbestätigung der Praktikumsstelle / Kopie des Praktikumsvertrages
- Nachweis über eine Berufsausbildung / Kopie des Ausbildungsvertrages
- Immatrikulationsbescheinigung der Universität oder Fachhochschule
- Vereinbarung über den staatlich anerkannten Freiwilligendienst
- Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass Ihr Kind arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist
Verpflichtung: Änderungen der Kindergeldkasse sofort mitteilen
Änderungen der persönlichen oder finanziellen Situation des Kindes, sofern sie anspruchsrelevant sind, müssen der Familienkasse immer zeitnah mitgeteilt werden. Beispiel ist der Abbruch des Studiums.
Kindergeld Erhöhung 2024
Möglicherweise gibt es 2024 noch eine Kindergelderhöhung, entsprechend der Erhöhung des Kinderfreibetrags. Dann würde das Kindergeld nicht mehr 250 Euro, sondern evt. 300 Euro pro Kind betragen.
Kindergeld ab 2025
Das Kindergeld wandelt sich ab 2025 in den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung. Weitere Infos hierzu finden Sie hier: Kindergarantiebetrag
Quelle
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.