Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss? Was und wie viel Geld steht mir zu?

Trennung und Scheidung sind besonders für Kinder schwer. Wie sieht es in diesen Fällen mit dem Kindesunterhalt aus? Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss? Gibt es Bürgergeld für Kinder?

Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss? Was und wie viel Geld steht mir zu?
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Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt oder sind sie gar geschieden, so stellt sich sofort die Frage nach der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Kindes und nach Unterhaltszahlungen. Jedes Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Das ergibt sich aus § 1612a BGB. Die Frage ist jedoch: wie hoch ist der Anspruch auf Kindesunterhalt? Und: was, wenn Vater oder Mutter nicht zahlen können, weil ihr Einkommen zu gering ist?

Diese Fragen rund um das Thema Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld für Kinder bei Trennung oder Scheidung beantworten wir im nachfolgenden Artikel.

Mindestunterhalt: Wie viel an Unterhalt steht einem Kind mindestens zu?

Kindesunterhalt Unterhaltsvorschuss Bürgergeld für Kinder

Wie viel Geld steht der Mutter oder dem Vater an Unterhalt für das Kind zu? Gibt es Unterhaltsvorschuss? Oder gar Bürgergeld für das Kind?

Die Höhe des Kindesunterhalts wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 1612a BGB ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf den Lebensbedarf des Kindes und seinem Alter abgestimmt. Der Bedarf beinhaltet sämtliche Kosten, die für die Versorgung und Erziehung des Kindes erforderlich sind. Dazu gehören z.B.

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Unterkunft
  • Gesundheitsversorgung
  • Bildung
  • Freizeitgestaltung

Der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die Tabelle berücksichtigt für die Berechnung des Kindesunterhalts das Alter des Kindes und das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Der Düsseldorfer Tabelle zufolge beträgt der gesetzliche Mindestunterhalt im Jahr 2023:

Altersstufe des KindesMindestunterhalt nach
Düsseldorfer Tabelle 2023
0 bis 5 Jahre437 Euro
6 bis 11 Jahre502 Euro
12 bis 17 Jahre588 Euro
18 Jahre628 Euro

Für 2024 stehen die Unterhaltszahlen der Düsseldorfer Tabelle noch nicht fest. Eine Prognose zur Höhe des Kindesunterhalts 2024 finden sie hier: Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle 2024

Höherer Anspruch auf Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie. So kann u. U. auch ein höherer Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat, wie sie bei einerchronische Krankheit oder eine Behinderung gegeben sind.

Der Unterhaltsanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt nennt auch Geldbeträge als Unterhaltszahlung für volljährige Kinder.  Denn: Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, bis diese ihre erste Berufsausbildung (Studium oder Ausbildung) abgeschlossen haben. Folglich besteht ein  Unterhaltsanspruch durchaus auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Wie erhalte ich Unterhalt für mein Kind?

Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird durch den Elternteil geltend gemacht, bei dem das Kind (überwiegend) lebt.

Das bedeutet: Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind erhalten möchten, müssen Sie den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, können Sie ihn auf Zahlung des Unterhalts verklagen. Die Klage kann beim Familiengericht eingereicht werden.

Was ist, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann?

Für den Fall, dass der Elternteil, der  an sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wäre, keinen Unterhalt zahlen kann, gibt es den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Wie wird der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geltend gemacht?

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss muss beim örtlich zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden, kann also formlos gestellt werden, z.B. per Email.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschusses für mein Kind?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und kann nachfolgender Tabelle zum Unterhaltsvorschuss entnommen werden:

Alter des KindesHöhe des Unterhaltsvorschusses 2023
bis zu 5 Jahren187 Euro monatlich
von 6 bis 11 Jahren252 Euro monatlich
von 12 bis 17 Jahren338 Euro monatlich

Es gilt also folgendes hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses:

Für Kinder bis zu 5 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 187 Euro monatlich.

Für Kinder von 6 bis 11 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 252 Euro monatlich.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 338 Euro monatlich.

Bestehen neben dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weitere Ansprüche für mein Kind?

Bürgergeld

Neben dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann ein Anspruch auf Bürgergeld für das Kind bestehen. Das ist dann der Fall, wenn auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Anspruch auf Bürgergeld hat, also eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Bürgergeld Gesetzes besteht

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird jedoch auf den Anspruch auf Bürgergeld für das Kind angerechnet.

Einzelheiten zur Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld für Kinder finden Sie hier: Bürgergeld Regelsatz Kinder

Kindergrundsicherung

Ab 2025 soll die Kindergrundsicherung wirksam werden. Der Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung liegt bereits vor. Die Kindergrundsicherung soll insbesondere das Kindergeld und das Bürgergeld für Kinder ersetzen.

Einzelheiten zur Kindergrundsicherung hier: Kindergrundsicherung Höhe

Zusammenfassung zum Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss für ein Kind

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

  • Jedes Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt.
  • Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils Richtwerte enthält die Düsseldorfer Tabelle.
  • Kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt zahlen, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
  • Möglicherweise kann für das Kind auch ein Anspruch auf Bürgergeld geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz