Das für den 1. Januar 2023 geplante Bürgergeld als eine der größten Sozialreformen der vergangenen 20 Jahre (so der Bundesarbeitsminister) steht fortlaufend in der Kritik.
Das Bürgergeld geht einher mit einer Reform des SGB II. Es löst das bisherige Arbeitslosengeld II ab, besser bekannt als Hartz IV.
Circa 5 Millionen Menschen beziehen diese Sozialleistung des Staates. Der Eck-Regelsatz des Bürgergeldes beträgt zum 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 502 Euro.
Höheres Schonvermögen und Vertrauenszeit
Neben der Erhöhung des Regelsatzes um ca. 10 Prozent sieht die gesetzliche Neuregelung auch ein höheres Schonvermögen vor. Zudem dürfen die Leistungsbezieher ersten zwei Jahren des Bezugs in ihren Wohnungen unabhängig von deren Größe bleiben dürfen. Bei den Sanktionen gibt es in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs eine “Vertrauenszeit”, in der die Leistungen nicht wie bisher gekürzt werden können.
Karenzzeit bemängelt
Der Bundesrechnungshof bemängelt nun die zweijährige Karenzzeit, in der das Vermögen überhaupt nicht berücksichtigt wird und stattdessen Wohnung und Heizung unabhängig von einer Prüfung der Angemessenheit weiterbezahlt werden. Dies stände in einem Widerspruch zu der weiterhin geltenden Zielsetzung des SGB II, eine vorübergehende Unterstützung bei Hilfsbedürftigkeit sicherzustellen.
Es sei nicht ersichtlich, dass eine so lange Karenzzeit erforderlich sei. Die Länge der Karenzzeit solle der Gesetzgeber deshalb noch einmal überdenken. Zudem sollte der Gesetzgeber die Regelungen zur Karenzzeit befristen und nach Ende der Frist eine Auswertung vornehmen, bevor sie dann auf Dauer eingeführt würden.
Schonvermögen zu hoch
Das künftige Bürgergeld-Gesetz sieht eine Selbstauskunft der Antragsteller vor. Sie erklären, ob sie ein erhebliches Vermögen zu besitzen oder nicht. Der Gesetzentwurf verzichtet auf konkrete Angaben. Dies würde Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, so der Bundesrechnungshof.
Das Schonvermögen von 60.000 Euro für den Antragsteller sowie 30.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft sei zudem zu hoch.. Eine Familie mit zwei Kindern darf nach der Gesetzesvorlage 150.000 Euro Vermögen besitzen und trotzdem Bürgergeld beantragen. Das sei unverhältnismäßig hoch. Bei solchen Summen läge grundsätzlich ein ausreichendes Eigenleistungsvermögen vor.
Wegfall von Sanktionen
Der Bundesrechnungshof kritisiert ebenfalls den Verzicht auf Sanktionen in den ersten sechs Monaten des Bezugs, wenn Termine verpasst oder Änderungen im beruflichen Status nicht umgehend angezeigt werden. Der Bundesrechnungshof vertritt die Ansicht, dass sich bereits die präventive Wirkung von Sanktionen positiv auf die Zusammenarbeit der Leistungsberechtigten mit dem Jobcenter, den Vermittlungsprozess sowie die Dauer des Hilfsbezugs auswirken.
Der Gesetzgeber solle deshalb zunächst die Erfahrungen mit dem Aussetzen von Sanktionen während der Pandemie auswerten, bevor beim Bürgergeld auf Sanktionen verzichtet werde.
Lob für verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten
Doch nicht das gesamte Gesetzesvorhaben zum Bürgergeld wird kritisiert. So seien die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten oder die grundsätzliche Abkehr vom Vermittlungsvorrang im neuen Gesetz gut. Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit soll erreichen, dass Arbeitslose nicht mehr in wenig zielführende Bewerbungstrainings oder Weiterbildungsmaßnahmen gedrängt werden, sondern mit Zeit nach einem passenden Angebot suchen können.