Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann Bürgergeld beantragen. Familien mit Kindern steht oft aber noch ein anderer Weg zur Verfügung. Sie können Kinderzuschlag beantragen und so einen Bezug von Bürgergeld vermeiden. Besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, so ist dies finanziell günstiger als das Bürgergeld.
Geringes Einkommen plus Wohngeld plus Kinderzuschlag kann den Bürgergeld-Antrag für Familien abwenden – und den Gang zum Jobcenter. Denn für den Kinderzuschlag ist es nicht zuständig.
Kinderzuschlag 2023 auf 250 Euro angehoben
Den Kinderzuschlag gibt es schon seit einigen Jahren, doch ab dem 1. Januar 2023 ist er auf bis zu 250 Euro im Monat angehoben worden – pro Kind. Wird der Kinderzuschlag bewilligt, so erhält man den Geldbetrag zusammen mit dem Kindergeld.
Zum Jahreswechsel wurde der Kinderzuschlag auf bis zu monatlich 250 Euro je Kind erhöht. Der Kinderzuschlag wird nach Bewilligung zusammen mit dem Kindergeld überwiesen.
Den Kinderzuschlag können alle Familien beantragen, deren Einkommen unter dem Bürgergeld-Niveau oder knapp darüber liegt.
Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen ab.
Der Kinderzuschlag wird in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt, denn er ist einkommensabhängig. Je nach Einkommen der Eltern erreicht der Kinderzuschlag den Maximalbetrag von 250 Euro pro Kind oder er liegt darunter. Das ist ähnlich wie beim Bürgergeld und den Einkommensfreibeträgen. Auch dort gilt, das bei höherem Einkommen das Bürgergeld niedriger ausfällt.
Wie hoch der Kinderzuschlag im konkreten Fall aussieht, lässt sich vor Antragstellung schwer abschätzen. Den Höchstbetrag von 250 Euro pro Kind bekommen Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlags, bis er auch Null erreichen kann.
Vorraussetzungen: Wer hat und wann besteht Anspruch auf Kinderzuschlag?
Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Kinderzuschlag erfüllt sein:
1. Kinder im Haushalt der Eltern
Erste Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist, dass Kinder vorhanden sind, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben.
Die Kinder dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und auch nicht verheiratet sein.
2. Anspruch auf Kindergeld besteht
Zweite Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist, dass für das Kind oder die Kinder Kindergeld bezogen wird.
3. Mindesteinkommen der Eltern
Die Eltern müssen über ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto verfügen. Bei Alleinerziehenden beträgt das Mindesteinkommen 600 Euro brutto. Zum Einkommen zählen neben dem Erwerbseinkommen auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter-Geld und Krankengeld.
4. Höchstgrenze des Einkommens darf nicht überschritten werden
Die Höchstgrenze für das Einkommen darf nicht überschritten werden. Sie wird anhand der Anzahl der Kinder, deren Alter und den Wohnkosten berechnet.
Leistungen auf Bildung und Teilhabe bei Kinderzuschlag
Wird Kinderzuschlag bewilligt und gezahlt, so besteht daneben ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, genau wie beim Bezug von Bürgergeld.
Dazu gehören etwa die Kosten für Klassenfahrten und Ausflüge, für gemeinschaftliches Mittagessen und Zahlungen für den jährlichen Schulbedarf.
Wo Kinderzuschlag beantragen?
Der Kinderzuschlag muss nicht wie das Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden. Zuständig für den Antrag auf Kinderzuschlag ist die Familienkasse. Die Familienkasse ist auch die zuständige Stelle für das Kindergeld. Deshalb werden Kinderzuschlag und Kindergeld, für den Fall, dass ein Anspruch besteht, auch gleichzeitig gezahlt.
Der Kinderzuschlag kann online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dazu muss man sich jedoch dort zunächst registrieren. Es gilt das gleiche, wie wenn man Bürgergeld online beantragen will.