Mutterschutz – Gesundheit und Geld für Schwangere und Kinder

Schwangere Frauen sind im Arbeitsverhältnis durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Was der Mutterschutz beinhaltet und was in den Mutterschutzfristen gilt, lesen Sie in unserem Artikel.

Mutterschutz am Arbeitsplatz - welche Rechte haben schwangere Frauen?
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Grundlage für den Schutz schwangerer Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und ihres ungeborenen Kindes  ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Mutterschutz muss weder beantragt werden noch ist er von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Auf ihn kann die Schwangere auch nicht verzichten, denn er betrifft auch ihr Kind. Beim Mutterschutz geht es also um Gesundheit – und um das Thema Geld.

In nachfolgendem Artikel geben wir einen Überblick über die den Schutz schwangerer und stillender Frauen im Beschäftigungsverhältnis, über den gesetzlichen Mutterschutz.

Für welche Arbeitsverhältnisse gilt der Mutterschutz

Mutterschutzfristen, Beschäftigungsverbot - was gilt während des betrieblichen Mutterschutzes?

Welche Regeln statuiert das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für schwangere Frauen im Arbeitsverhältnis. Was beinhaltet der betriebliche Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Ob die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit erfolgt, ist ebenfalls unerheblich. Auch schwangere Frauen in einem Minijob unterfallen dem Mutterschutz. Gleiches gilt für Auszubildende, also für Ausbildungsverträge und für Ferienjobs. Schülerinnen und Studentinnen werden ebenso erfasst. Lediglich selbständig tätige Frauen unterfallen nicht dem Mutterschutzgesetz.

Ziel des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz hat zwei Ziele:

Zum einen soll die Gesundheit der Frau und des Kindes am Arbeitsplatz so früh wie möglich geschützt werden.

Zum anderen sollen Frauen ihre berufliche Tätigkeit auch während der Schwangerschaft weiter ausüben können und keine Benachteiligung erfahren.

Welche Mutterschutzfristen gibt es?

Es gibt unterschiedliche Mutterschutzfristen. Man unterscheidet die Mutterschutzfristen vor der Entbindung und die Mutterschutzfristen nach der Entbindung.

Mutterschutzfristen vor der Entbindung

6 Wochen vor der Entbindung, also vor dem errechneten Geburtstermin, darf eine Schwangere nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahme: sie stimmt einer Beschäftigung ausdrücklich zu.

Mutterschutzfristen nach der Entbindung

8 Wochen nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Hiervon gibt es keine Ausnahme, selbst dann nicht, wenn die Frau ausdrücklich eine Beschäftigung wünscht und ihr zustimmt.

12 Wochen nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden, wenn folgende besonderen Geburtsfälle gegeben sind:

  • Mehrlingsgeburten
  • Medizinische Frühgeburten
  • Geburt eines Kindes mit Behinderung

Liegt eine Frühgeburt vor, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot um die vor der Geburt nicht genommene Zeit.

Betriebliche Schutzmaßnahmen für werdende Mütter

Vom Betrieb müssen Schutzmaßnahmen für Schwangere ergriffen werden, sobald die Schwangere ihre Schwangerschaft bekannt gibt. Arbeitgeber und Schwangere müssen ein Gespräch über die Anpassung der Arbeitsbedingungen führen bzw. muss der Arbeitgeber dies anbieten. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen und die Schwangerschaft ist der zuständigen Behörde zu melden. Erstrebenswertes Ziel ist, dass die Arbeitnehmerin ihre betriebliche Tätigkeit fortführen kann. Erscheint das angesichts einer Gefährdung nicht möglich, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen und dabei folgende Reihenfolge a bis c einhalten:

a) Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

b) Einsatz an einen anderen Arbeitsplatz (wenn a nicht möglich)

c) Beschäftigungsverbot (wenn b nicht möglich)

Anforderungen an die Arbeitszeit im Mutterschutz

Für schwangere und stillende Frauen gibt es besondere Anforderungen an die Arbeitszeit. Sie dürfen nicht länger als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden innerhalb von 2 Wochen beschäftigt werden.

Sie haben ein Recht auf Freistellung für ärztliche Untersuchungen und zum Stillen. Das gilt auch für erforderliche Wegzeiten nach Hause und zurück. Der Arbeitgeber muss zudem Ruhezeiten einrichten.

Verboten sind Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Nur die zuständige Behörde kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Unverantwortbare Gefährdung – was passiert dann?

Wenn eine sogenannten unverantwortbare Gefährdung gem. § 9 MuSchG vorliegt, ist eine Weiterbeschäftigung auch an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich, so ist vom Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot zu erteilen. Dann tritt das Umlageverfahren U2 in Kraft: die Krankenkasse erstatte der Arbeitnehmerin das Gehalt. Das Umlageverfahren U2 wird durch die Pflichtabgabe aller Arbeitgeber finanziert.

Auch die zuständige Behörde kann ein Beschäftigungsverbot aufgrund unverantwortbarer Gefährdung bezogen auf die Arbeitsumstände aussprechen. Der Arzt kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen, bezogen auf den individuellen Gesundheitszustand der Frau.

Bürgergeld während Mutterschutz

Wird neben dem Arbeitslohn Bürgergeld bezogen, so ändert sich daran nichts während der Mutterschutzfristen. Das weiter gezahlt Gehalt oder aber das im Umlageverfahren gezahlte Gehalt wird wie mit dem Bürgergeld verrechnet.

Schwangere erhalten allerdings einen Mehrbedarf, also mehr Geld. Einzelheiten hier: Mehrbedarf für Schwangere

Mutterschaftsgeld

Infos zum Mutterschaftsgeld und zum Mutterschutzlohn finden Sie hier: Mutterschaftsgeld

Infos zum Weihnachtsgeld trotz Mutterschutz hier: Weihnachtsgeld bei Mutterschutz

Weiterführende Infos

Weiterführende Infos zum Mutterschutz und zum Mutterschutzgesetz gibt es hier:

Institut für Arbeitsschutz (IFA)

Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesfamilienministerium (AfMu)

BGW