
Aufhebungsvertrag? Sperrzeit? Überraschendes Urteil: Anspruch auf volles Arbeitslosengeld!
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, nach einem Aufhebungsvertrag zunächst kein Arbeitslosengeld zu erhalten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts macht jedoch deutlich: Steht eine betriebsbedingte Kündigung zu vergleichbaren Bedingungen konkret im Raum, kann der Abschluss des Vertrags als wichtiger Grund gelten. Dann tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I ein. Wer 2026 vor dieser Entscheidung steht, sollte die Voraussetzungen und Formulierungen genau prüfen.



