
BSG urteilt: Nach Restschuldbefreiung Verbot von Aufrechnung gegen Rente mit Sozialversicherung-Beitragsforderung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. B 2 U 11/22 R) entschieden, dass Unfallversicherungsträger nach einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren keine alten Beitragsforderungen mehr gegen laufende Sozialleistungen, beispielsweise Rentenansprüche, aufrechnen dürfen. Dieses Urteil bringt weitreichende Klarheit und Schutz für ehemalige Schuldner und hat große Bedeutung für alle, die ein Privatinsolvenzverfahren hinter sich haben und auf Rente oder Sozialleistungen, etwa Bürgergeld, angewiesen sind. Die Hintergründe des Urteils erklären wir in nachfolgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!










































































