Wenn ältere Menschen aufgrund von Pflegebedürftigkeit finanziell nicht aufkommen können, ist es oft erforderlich, auf Sozialhilfe zurückzugreifen. Vor der Gewährung dieser Hilfeleistung muss jedoch der Sozialhilfeträger sicherstellen, dass alle anderen Möglichkeiten zur Deckung der Pflegekosten ausgeschöpft wurden. Um diesen Nachweis zu erbringen, ist die Beantragung eines Pflegegrades unerlässlich. Der Antrag hierfür kann bei der Pflegekasse gestellt werden, die Teil der Krankenkasse ist, bei der die Gesetzliche oder Private Krankenversicherung besteht. Es genügt ein formloser Antrag, allerdings ist zu bedenken, dass keine rückwirkenden Leistungen gewährt werden. Die Zahlung von Leistungen aus der Pflegeversicherung setzt den Antrag in jedem Fall voraus.
Die 5 Pflegegrade
Vor einigen Jahren wurde die Pflegeversicherung einer Reform unterzogen. Dabei wurde die bisherige Unterteilung in Pflegestufen aufgehoben und durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese Änderung erfolgte aufgrund des Wunsches des Gesetzgebers, nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch geistige und psychische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Selbstständigkeit beeinträchtigen können. Auf diese Weise können heute auch Menschen mit Demenz Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Der MDK Medizinischen Dienst begutachtet
Sobald ein Ansuchen auf die Feststellung eines Pflegegrades bei der Pflegekasse eingeht, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Erstellung eines Pflegegutachtens. Das Pflegegutachten umfasst sechs Module, welche die verbleibende Selbstständigkeit des Antragstellers bewerten. Der Pflegegrad wird entsprechend höher ausfallen, je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Im Falle einer leichten Pflegebedürftigkeit wird vom MDK der Pflegegrad 1 vergeben. Dabei ist zu beachten, dass jedes Modul des Pflegegutachtens genau untersucht und bewertet wird, um eine präzise Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Sobald ein Pflegegrad diagnostiziert wurde, stellt die Pflegekasse einen Leistungsbescheid aus und erbringt finanzielle oder materielle Unterstützung. Die Art der Unterstützung hängt davon ab, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet, während die Höhe der Leistung von dieser Entscheidung abhängt. Wenn eine Person in einem Pflegeheim untergebracht wird, wird bei gleicher Pflegestufe mehr finanzielle Unterstützung bereitgestellt als bei einer Pflege durch Angehörige zu Hause. Selbst bei Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes sind die Sachleistungen der Pflegekasse höher als das entsprechende Pflegegeld.
Pflegegrad und ergänzende Sozialhilfeleistungen
Sollten Sie sich für eine Unterbringung in einem Pflegeheim entscheiden, müssen Sie bedenken, dass die Leistungen der Pflegekasse in der Regel nicht ausreichen, um sämtliche Kosten, wie die Pflegekosten, sowie Wohn- und Verpflegungskosten, zu decken. Auch eine Rente als zusätzliches Einkommen kann in vielen Fällen nicht ausreichen, um die Kosten eines Pflegeheims zu begleichen. Wenn wir als Beispiel eine Unterbringung mit einem festgestellten Pflegegrad 3 betrachten, so belaufen sich die Kosten auf 3000 Euro. Die Pflegekasse übernimmt jedoch lediglich 1.262 Euro. Selbst bei einer Rente von 1200 Euro würden noch knapp 500 Euro fehlen, um die Kosten des Pflegeheims vollständig zu decken. In solchen Fällen kann das Sozialamt mit einer finanziellen Unterstützung durch Sozialhilfe einspringen, vorausgesetzt, dass kein eigenes Vermögen vorhanden ist, das den Schonbetrag überschreitet.
Bürgergeld und Pflegegrad schließen sich in der Regel aus
Es ist anzumerken, dass das Bürgergeld ausschließlich für Menschen erhältlich ist, die erwerbsfähig sind. Menschen, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht erwerbsfähig sind, können daher nicht vom Bürgergeld profitieren. Folglich sind das Bürgergeld und ein Pflegegrad gegensätzliche Leistungen. In der Regel erhalten Pflegebedürftige neben Pflegeleistungen der Pflegekasse auch Grundsicherung im Alter oder andere Sozialhilfeleistungen gemäß dem SGB XII.