Extra-Freibetrag bei Rente plus Grundsicherung oder Wohngeld – wie erhalten Rentner ihn?

Rentner, die 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen können, profitieren von einem Extra-Freibetrag auf ihre Rente, wenn Sie aufstockend Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragen müssen.

Bei Grundrentenzeiten von 33 Jahren gibt es einen Extra-Freibetrag für die Rente, wenn Wohngeld oder Grundsicherung beantragt wird.
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Sehr viele Rentner beziehen neben ihrer monatlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung noch Wohngeld oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Sie beziehen diese staatlichen Sozialleistungen zusätzlich zur Rente, also aufstockend, weil diese nicht ausreicht, um ihre Lebenshaltungskosten auf niedrigem Niveau zu sichern.

Diejenigen dieser Rentner, denen Grundrentenzeiten zustehen, haben Anspruch auf einen entsprechenden Freibetrag. Dies ist wichtig, denn so wird weniger an Rente auf die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

In unserem Beitrag erklären wir Ihnen genau, wie hoch Ihr möglicher Grundrenten-Freibetrag ist und wie Sie ihn sich sichern können.

Grundrenten-Freibetrag als Extra-Freibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung

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Hat man ausreichend Grundrentenzeiten, kann man bei der Grundsicherung im Alter oder beim Wohngeld einen Extra-Freibetag auf seine Rente bekommen.

Rentner mit anerkannten Grundrentenzeiten von wenigstens 33 Jahren, die auf die staatliche Grundsicherung im Alter oder auf Wohngeld angewiesen sind, erhalten einen Extra-Freibetrag. Dieser zusätzliche Freibetrag, der neben dem allgemeinen Freibetrag beim Bezug von Wohngeld oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besteht, verhilft den Rentnern zu mehr Geld im Portemonnaie. Der Grund: es wird weniger von der Rente auf den Wohngeldanspruch oder Grundsicherungsanspruch angerechnet.

Einkommensanrechnung bei Grundsicherung oder Wohngeld

Der reguläre Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter beläuft sich auf mindestens 100 Euro. Einkommen, was darüber hinausgeht, wird komplett auf das Wohngeld oder die staatliche Grundsicherung im Alter angerechnet. Das bedeutet, dass der Teil der Rente, der 100 Euro übersteigt, auf die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet wird.

Liegen nun mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vor, so erhöht sich der Einkommensfreibetrag um 30 Prozent der Rente. Maximale Obergrenze  des Freibetrages sind jedoch  50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das sind gegenwärtig 50 Prozent von 563 Euro, also 281,50 Euro.

Insgesamt werden somit von der Rente maximal 381,50 Euro nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.  

Beispielrechnung für den Freibetrag und Extra-Freibetrag für Rentner bei Grundsicherung oder Wohngeld

Wir wollen oben angeführte Hinweise zur den Freibeträgen für aufstockende Grundsicherungsrentner oder Rentner mit Wohngeldbezug anhand eines Beispiels verdeutlichen:

Ein Rentner erhält eine Rente von 700 Euro und kann 33 Jahre Grundrentenzeiten anführen.

Der Freibetrag von dieser Rente bei der Grundsicherung bzw. dem Wohngeld berechnet sich wie folgt:

  • Grundfreibetrag: 100 Euro
  • 30 Prozent Extra-Grundrentenfreibetrag von 600 Euro: 180  Euro

Gesamtfreibetrag: 280 Euro

Dieser liegt mit 1,50 Euro unterhalb der Deckelung von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Somit werden 280 Euro von der Rente als Freibetrag abgezogen. Für die Berechnung von Grundsicherung bzw. Wohngeld werden somit nur 320 Euro an Rente berücksichtigt: 600 Euro Rente – 280 Euro Freibetrag.

Kein Antrag erforderlich zum Erhalt der Freibeträge nötig

Frür den Extra-Freibetrag aufgrund von Grundrentenzeiten muss man keinen Antrag stellen. Die Grundrentenzeiten werden sowohl bei der Rente als auch beim Wohngeld oder der Grundsicherung im Alter automatisch berücksichtigt.

Generell erforderlich ist allerdings ein Antrag auf Wohngeld bzw. auf Grundsicherung im Alter.

Ergänzende Informationen zur Grundrente bzw. zum Grundrentenzuschlag

Seit 2021 werden Grundrentenzeiten für die Berechnung der Rente berücksichtigt. Es handelt sich um einen Rentenzuschlag für Versicherte, die mindestens 33 Jahre an Versicherungszeiten vorweisen können. Ob Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, kann man im Rentenbescheid nachlesen. Bei der Berechnung der Grundrentenzeiten werden nicht nur Pflichtbeitragszeiten bei einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, sondern auch freiwillige Beitragszahlungen,  Kindererziehungszeiten und sonstige rentenrechtlich relevanten Zeiten.

Quellen

Grundrentenzeiten: Mehr Geld für Rentner auch bei Wohngeld und Grundsicherung

Rentner in der Grundsicherung

Deutsche Rentenversicherung

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