Grundrente: Anrechnung von Ehepartner-Einkommen – Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Berücksichtigung des Ehepartner-Einkommens bei der Grundrente führt zu heftigen Diskussionen und wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, die Rentner und Experten gleichermaßen beschäftigen.

Grundrentenzuschlag - Einkommensanrechnung Ehepartner
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Grundrente: Gerechter Zuschlag für langjährig Versicherte

Der Grundrentenzuschlag unterstützt Rentner mit niedriger Rente trotz langer Arbeitszeit. Millionen Rentner leben von weniger als 1.250 Euro monatlich. Der Zuschlag berücksichtigt Einkommen und Ehestatus, was zu Diskussionen über die Verfassungsmäßigkeit führt.

Wichtige Aspekte:

  • Ausgleich für langjährig Versicherte
  • Einkommensanrechnung beeinflusst Zuschlagshöhe
  • Mögliche Benachteiligung verheirateter Rentner
  • Verfassungsmäßigkeit in der Diskussion

Diese Regelung zielt darauf ab, finanzielle Nachteile auszugleichen und die Lebensqualität langjährig Versicherter zu verbessern.

Einkommen von Ehepartner kann für Kürzung sorgen

Anrechnung von Einkommen des Ehepartners bei Grundrente problematisch

Bei der Grundrente wird das Einkommen für die Berechnung des Zuschlags berücksichtigt, auch das des Ehepartners. Ist das verfassungskonform?

Etwa 1,1 Millionen Rentner in Deutschland profitieren von der Grundrente,  so kann man etwas bei der „Tagesschau“ nachlesen.  Der durchschnittliche Rentenzuschlag beträgt  86 Euro. Voraussetzung für den  Anspruch auf die Grundrente ist, dass man wenigstens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Zudem muss die reguläre Rente unterhalb einer gewissen Grenze liegen, die vom Existenzminimum bestimmt wird.. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird anhand einer Einkommensprüfung von der Rentenversicherung in jedem Einzelfall berechnet.

Einkommensanrechnung und  Prüfung bei Grundrente

Jedes Jahr werden die Einkommensverhältnisse der Rentner von der Rentenversicherung überprüft. Bei Ehepartnern wird das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Das Einkommen des Ehepartners wird auf die Grundrente des anderen angerechnet.

Bei nicht verheirateten Paaren ist die anders. Hier wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet.

Einkommensanrechnung  bei Rentner-Ehepaaren verfassungswidrig?

Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente des Rentners bzw. der Rentnerin wird  vereinzelt für verfassungs- und systemwidrig gehalten. Folgende Argumente werden angeführt: Die gesetzliche Rente sehe keine Anrechnung von Ehegatteneinkommen vor. Dies benachteilige zudem Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren; dort wird das Einkommen des Partners nicht beim Einkommen des Rentners berücksichtigt.

Die überwiegende Mehrzahl aller im Rentenrecht bewanderten Experten lässt diese Argumente nicht gelten. Zum Einen handelt es sich beim Grundrentenzuschlag nicht um eine Rente, sondern um eine Sozialleistung. Zum anderen werden verheiratete Paare und nicht verheiratete Paare auch in anderen Rechtsgebieten unterschiedlich behandelt. Bestes Beispiel ist das Steuerrecht. Ehe bedeutet schließlich eine Einstandsgemeinschaft und jeder kann frei entscheiden, ob er heiraten möchte oder nicht. Und: je nach Einkommen kann sich die Steuerklasse auch für verheiratete Rentner positiv ändern.

Zusammenfassung zur Einkommensanrechnung bei Grundrente

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Die Grundrente (genauer: der Grundrentenzuschlag) soll verhindern, dass Rentner, die mehr als 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, nur über eine geringe Rente verfügen.
  • Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet, auch Einkommen des Ehepartners. Das wird von einer Mindermeinung für verfassungswidrig gehalten. Die Argumente hierfür überzeugen jedoch nicht.

Weiterführende Informationen zur Grundrente und Quellen

Einkommensprüfung bei Grundrente soll abgeschafft werden

Deutsche Rentenversicherung