Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente sorgt weiterhin für Diskussionen und rechtliche Auseinandersetzungen. Während Gerichte diese Praxis als verfassungsgemäß einstufen, kritisieren Betroffene und Experten eine mögliche Benachteiligung verheirateter Paare im Vergleich zu unverheirateten Lebensgemeinschaften. Besonders die Ungleichbehandlung in der Einkommensprüfung und die Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag stehen im Fokus. Die Debatte zeigt, wie komplex die Balance zwischen sozialpolitischen Zielen und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Argumente für und gegen die aktuelle Regelung sprechen.
Einkommen von Ehepartner kann für Kürzung sorgen
Bei der Grundrente wird das Einkommen für die Berechnung des Zuschlags berücksichtigt, auch das des Ehepartners. Ist das verfassungskonform?
Etwa 1,1 Millionen Rentner in Deutschland profitieren von der Grundrente, so kann man etwas bei der „Tagesschau“ nachlesen. Der durchschnittliche Rentenzuschlag beträgt 86 Euro. Voraussetzung für den Anspruch auf die Grundrente ist, dass man wenigstens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Zudem muss die reguläre Rente unterhalb einer gewissen Grenze liegen, die vom Existenzminimum bestimmt wird.. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird anhand einer Einkommensprüfung von der Rentenversicherung in jedem Einzelfall berechnet.
Einkommensanrechnung und Prüfung bei Grundrente
Jedes Jahr werden die Einkommensverhältnisse der Rentner von der Rentenversicherung überprüft. Bei Ehepartnern wird das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Das Einkommen des Ehepartners wird auf die Grundrente des anderen angerechnet.
Bei nicht verheirateten Paaren ist die anders. Hier wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet.
Einkommensanrechnung bei Rentner-Ehepaaren verfassungswidrig?
Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente des Rentners bzw. der Rentnerin wird vereinzelt für verfassungs- und systemwidrig gehalten. Folgende Argumente werden angeführt: Die gesetzliche Rente sehe keine Anrechnung von Ehegatteneinkommen vor. Dies benachteilige zudem Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren; dort wird das Einkommen des Partners nicht beim Einkommen des Rentners berücksichtigt.
Die überwiegende Mehrzahl aller im Rentenrecht bewanderten Experten lässt diese Argumente nicht gelten. Zum Einen handelt es sich beim Grundrentenzuschlag nicht um eine Rente, sondern um eine Sozialleistung. Zum anderen werden verheiratete Paare und nicht verheiratete Paare auch in anderen Rechtsgebieten unterschiedlich behandelt. Bestes Beispiel ist das Steuerrecht. Ehe bedeutet schließlich eine Einstandsgemeinschaft und jeder kann frei entscheiden, ob er heiraten möchte oder nicht. Und: je nach Einkommen kann sich die Steuerklasse auch für verheiratete Rentner positiv ändern.
Zusammenfassung zur Einkommensanrechnung bei Grundrente
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Die Grundrente (genauer: der Grundrentenzuschlag) soll verhindern, dass Rentner, die mehr als 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, nur über eine geringe Rente verfügen.
- Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet, auch Einkommen des Ehepartners. Das wird von einer Mindermeinung für verfassungswidrig gehalten. Die Argumente hierfür überzeugen jedoch nicht.