Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, kann früher eine Rente wegen Alters beanspruchen als Personen ohne Behinderung. Dies hat der Gesetzgeber als Nachteilsausgleich schon vor langer Zeit geregelt. Doch auch für schwerbehinderte Personen ist das Renteneintrittsalter angehoben worden. ABer wo liegt das Renteneintrittsalter für schwerbehinderte Menschen genau. Was ist beim Rentenantrag zu beachten?
In unserem Artikel beantworten wir diese und weitere Frage im Zusammenhang mit der Rente bei Schwerbehinderung.
Bei Schwerbehinderung: Rente wegen Alters zwei Jahre früher möglich
Wer einen anerkannten GdB von 50 Prozent hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Doch ab welchem Alter?
Wer 1964 oder später geboren ist, der kann die Altersrente erst mit 67 Jahren beantragen. Wer eine anerkannten Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent hat, der kann die Regelaltersrente schon mit 65 Jahren beantragen.
Altersrente mit Abzügen beantragen
Die Altersrente kann auch schon vor Erreichen des regulären Renteneitrittsalters beantragt werden. Dann müssen allerdings Abzüge in Kauf genommen werden. Schwerbehinderte Menschen können die vorgezogene Altersrente mit Abzügen ab 62 Jahren beantragen. Wie hoch die Abzüge dann tatsächlich sind, hängt davon ab, wann sie tatsächlich in Rente gehen.
Menschen mit Schwerbehinderungen können bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, müssen dann aber Abzüge hinnehmen, je nachdem, wann sie aus dem Berufsleben ausscheiden.
Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitiger Rente?
Die Abzüge von der monatlichen Rente liegen bei einer vorgezogenen Rente für schwerbehinderte Personen bei 0,3 Prozent pro Monat, der vor Erreichen des regulären Renteneitrittsalter Rente beansprucht wird. Die Höchstgrenze der Abzüge beträgt 10,8 Prozent. Diese Höchst-Abzüge müssen in Kauf genommen werden, wenn man 3 Jahre vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters die Rente beziehen will.
Der Abzug von der monatlichen Rente gilt für die gesamte Bezugsdauer der Rente, also bis zum Lebensende
Wer kann die Rente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen?
Die Frage, wer die Rente für schwerbehinderte Personen beanspruchen kann, lässt sich mit Blick auf den vom Amt festgestellten Grad der Behinderung (GdB) beantworten. Beträft der GdB mindestens 50 Prozent, so kann die Rente für Schwerbehinderte in Anspruch genommen werden. Schwerbehinderung in diesem Sinne, also in Höhe von wenigsten 50 Prozent, muss bei Beginn der Rente gegeben sein. Nachträgliche Änderungen sind unerheblich.
Weitere Voraussetzung für die Beanspruchung der Rente bei Schwerbehinderung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Diese beträgt bei der Rente für schwerbehinderte Personen 35 Jahre.
Wann können Personen mit Schwerbehinderungen in Rente gehen?
In eine Altersrente ohne monatliche Abzüge können die Betroffenen je nach Jahrgang in folgendem Lebensalter starten:
- 1958: mit 64 Jahren,
- 1959: mit 64 Jahren und zwei Monaten,
- 1960: mit 64 Jahren und 2 Monaten.
Jedes Geburtsjahr lässt die Grenze um zwei Monate ansteigen. Für Geburten im Jahr 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahre.
Für eine Altersrente mit Abschlägen beträgt das Renteneintrittsalter
- beim Jahrgang 1958: 61 Jahre,
- beim Jahrgang 1959: 61 Jahre und zwei Monate,
- beim Jahrgang 1960: 61 Jahre und 4 Monate.
Für 1964 geborene Personen mit Behinderung kann die vorgezogene Rente mit Abschlägen mit Erreichen des 62. Lebensjahre beantragt werden.
Wir haben die Zeiten nach Geburtsjahrgängen noch einmal übersichtlich in der Rententabelle zusammengestellt:
Tabelle Renteneitrittsalter bei Schwerbehinderung für Rente mit und ohne Abschläge
Geburtsjahrgänge | Regelaltersgrenze ohne Abschläge | Vorzeitige Rente mit Abschlägen | Maximaler Abschlag | Mindestversicherungszeit | Grad der Behinderung |
Bis 1951 | 63 Jahre | Ab 60 Jahren möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
1952 | 63 Jahre und 1 Monat | Ab 60 Jahren und 1 Monat möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
1953 | 63 Jahre und 2 Monate | Ab 60 Jahren und 2 Monate möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
… | … | … | … | … | … |
1963 | 64 Jahre und 11 Monate | Ab 61 Jahren und 11 Monate möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
1964 | 65 Jahre | Ab 62 Jahren möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
1965 | 65 Jahre | Ab 62 Jahren möglich | 10,80 % | 35 Jahre | Mindestens 50 % |
Zusammenfassung
- Die Regelaltersgrenzen in der Tabelle gelten für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wird diese je Monat des Vorverlegens um 0,3 % gekürzt.
- Der maximale Abschlag beträgt somit 10,8 %, wenn die Rente 36 Monate (3 Jahre) vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
- Für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist außerdem erforderlich, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt.
Weiterführende Informationen und Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/EN/Home/home_node.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.