Renten-Zuschuss 2024 sichern – Rentner müssen Antrag jetzt stellen

Rentner haben einige Möglichkeiten, einen Zuschlag zur Rente zu erhalten. Sie können Wohngeld, Grundsicherung im Alter, den Behinderten-Pauschbetrag oder Pflegegeld beantragen. Auch können sie den Grundrenten-Freibetrag geltend machen. In unserem Beitrag erklären wir, wie das geht.

Rentner können 2024 einen Zuschuss zur Rente beantragen.
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Die Rente ist für viele Menschen nach Beendigung des Erwerbslebens das einzige Einkommen. Sie haben jahrelang darauf hingearbeitet; dennoch ist die Rente oft nicht hoch genug, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das haben viele Rentner im letzten Jahr der Inflation bemerkt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, mit Zuschüssen vom Staat die Rente aufzubessern bzw. aufzustocken. Viele Rentner kennen ihre Ansprüche auf Zuschuss nicht.

In unserem Artikel erklären wir detailliert, auf welchen Zuschuss zur Rente ein Anspruch für Rentner besteht.

Welche Renten-Zuschüsse können 2024 beantragt werden?

2024 können Rentner einen Zuschuss zur Rente beantragen. Es gibt mehrere Möglichkeiten.

Rentner mit geringer Rente können 2024 einen Renten-Zuschuss beantragen. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten. Wir erklären, wie das geht.

Bezieher von einer Altersrente haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zu ihrer Rente zu beantragen, wenn diese nicht hoch genug ist, um den täglichen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es gibt sogar mehre Möglichkeiten, eine Finanzspritze als Rentner zu erhalten. So können Rentner folgendes beantragen bzw. geltend machen:

  • Wohngeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Pflegegeld
  • Grundfreibetrag
  • Behinderten Pauschbetrag

Wohngeld zusätzlich zur Rente beantragen

Rentner mit relativ geringer Rente können und sollten Wohngeld beantragen. Das Wohngeld ist im letzten Jahr erhöht worden und auch die Einkommensgrenzen sind heraufgesetzt worden, so dass nunmehr sehr viel mehr Rentner Anspruch auf Wohngeld haben, als zuvor. Das neue, verbesserte Wohngeld ist auch unter dem Namen WohngeldPlus bekannt. Es handelt sich jedoch um das regulärer Wohngeld.

Der Zuschuss aus dem Wohngeld wird individuell ermittelt. Entscheidend sind die Wohnkosten, also insbesondere die Miete und die Höhe der Rente und die generellen örtlichen Durchschnittsmieten. Als Faustregel gilt: Wenn man mehr als 35 Prozent seiner Rente für Miete aufwenden muss, ist ein Antrag auf Wohngeld angezeigt. Auch die Heizkosten werden beim Wohngeld berücksichtigt.

Grundsicherung im Alter stockt die Rente auf

Oft jedoch ist die Rente so niedrig, dass sie auch zusammen mit dem Wohngeld nicht ausreicht, um die laufenden Kosten des Lebensunterhalts zu sichern. Dann sollte ein Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt werden. Mit der Grundsicherung kann die Rente aufgestockt werden. Im Jahr 2024 besteht ein Anspruch auf Grundsicherung, wenn man nicht mehr als 563 Euro nach Abzug von Miete und Heizkosten monatlich in der Geldbörse hat – als Einzelperson. Bei einem Rentnerehepaar sind es 1012 Euro monatlich, die mindestens im Portemonnaie verbleiben müssen (ebenfalls nach vorherigem Abzug der Miete und Heizkosten).

Der Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann beim örtlichen Sozialamt gestellt werden.

Grundsicherung im Alter steht auch denjenigen zu, die überhaupt keine Rente beziehen, weil sie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllen, etwa, weil sie vor Erreichen des Rentenalters Bürgergeld bezogen und keine Beiträge zur Rentenkasse geleistet haben.

Grundrentenzuschlag

Ohne Antrag wird ein Zuschlag zur Rente gezahlt,  wenn sogenannte Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat.

Um den Grundrentenzuschlag zu erhalten, müssen im Minimum 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein

Zudem muss durchschnittlich das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben.

Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten mehr als 1 Millionen Menschen Grundrentenzuschläge ausgezahlt. Der Zuschlag wird individuell berechnet und beträgt durchschnittlich 86 Euro monatlich.

Freibetrag für Wohngeld und Grundsicherung  bei Rente

Wer als Rentner einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Wohngeld hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, erhält einen zusätzlichen Freibetrag beim Wohngeld oder der Grundsicherung. Das bedeutet, dass bei den Anspruchsberechtigten monatlich weniger Einkommen, also Rente, auf diese Sozialleistungen angerechnet wird.  So erhält mal also mehr an Wohngeld bzw. Grundsicherung.

Höhe des Grundrenten-Freibetrags

Bei der Prüfung der Einkommensanrechnung auf Wohngeld oder Grundsicherung  werden 100 Euro von der monatlichen Bruttorente nicht angerechnet. Hinzu kommen noch 30 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Rente. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung nicht angerechnet. Der Freibetrag kann damit im Jahr 2024 maximal 282,50 Euro monatlich betragen.

Beispiel zum Rentenfreibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung im Alter:

Ein Rentner hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und seine Bruttorente beträgt pro Monat 800 Euro.

Von seiner Bruttorente in Höhe von 800 Euro werden 100 Euro nicht angerechnet. Von den verbleibenden 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet. Das sind 210 Euro. Es ergibt sich also ein nicht anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310 Euro. Mit diesem Betrag werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung im Alter (= 281,50 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung im Alter oder das Wohngeld wird folglich auf 281,50 Euro gedeckelt. Das heißt, dass von der Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 518,50  Euro (= 800 Euro abzüglich 281,50 Euro) auf die Grundsicherung im Alter bzw. das Wohngeld angerechnet.

Behinderten Pauschbetrag bei GdB

Einen indirekten Zuschlag Zur Rente kann man erhalten, wenn mann einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenausweis von 20 Prozent vorweisen kann. Dann gibt es den Behinderten-Pauschbetrag. Diesen kann man vom zu versteuernden Teil der Rente abziehen und spart somit einiges an Einkommenssteuer. Einzelheiten zum Behinderten Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer können Sie hier nachlesen: Behinderten Pauschbetrag bei Schwerbehinderung