Das Rentensplitting ist eine Möglichkeit für Eheleute, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich zu teilen.
So kann derjenige Ehepartner, der in der Höhe geringere Rentenansprüche hat, später in den Genuss einer höheren Rente kommen.
In nachfolgendem Artikel erklären wird Dir, wie das Rentensplitting funktioniert.
Voraussetzungen für das Rentensplitting
Rentensplitting ist eine Alternative zur Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Witwerrente).
Um das Rentensplitting in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Beide Ehepartner müssen entweder
- nach dem 1. Januar 1962 geboren sein und vor 2002 geheiratet haben
- oder
- nach dem 31.12.2001 geheiratet haben
- Beide Ehepartner müssen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto haben und einer der Partner muss einen Rentenanspruch auf die volle Altersrente haben. Der Partner ohne Anspruch muss die Regelaltersgrenze erreicht haben.
- Nach dem Tod eines Partner reicht es, wenn der den Antrag stellende Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten hat.
Rentensplitting nur auf Antrag
Das Rentensplitting wird auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die Ehepartner beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rentensplitting stellen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, also auch noch nach vielen Jahren der Ehe.
Kein Antrag mehr nach Rentenzahlung
Der Antrag auf Rentensplitting kann jederzeit gestellt werden, also auch noch während der Ehe oder nach der Scheidung.
Nach Beginn eines eigenen Rentenbezugs kann der Antrag jedoch nicht mehr gestellt werden. Das liegt daran, dass das Rentensplitting eine Änderung der Rentenansprüche bedeutet. Eine solche Änderung ist nach Rentenbezug nicht mehr möglich.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Rentenempfänger nach Rentenbezug wieder heiratet und mit dem neuen Ehepartner ebenfalls das Rentensplitting durchführen möchte, ist dies möglich. In diesem Fall wird das Rentensplitting mit dem neuen Ehepartner durchgeführt, und die Rentenansprüche des ersten Ehepartners bleiben unverändert.
Höhe des Rentensplitting
Beim Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Ehepartner gleichmäßig aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Ehepartner mit den höheren Rentenansprüchen einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehepartner abgibt.
Die Höhe des abgegebenen Anteils wird durch einen Quotient bestimmt. Dieser Quotient wird berechnet, indem die Rentenansprüche des Ehepartners mit den höheren Ansprüchen durch die Summe der Rentenansprüche beider Ehepartner geteilt werden.
Beispielrechnung:
Ehepartner A hat in der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 10.000 Euro erworben, Ehepartner B hat Rentenansprüche in Höhe von 5.000 Euro erworben. Der Quotient beträgt daher 10.000 / (10.000 + 5.000) = 0,66.
Ehepartner A muss daher 66 % seiner Rentenansprüche an Ehepartner B abgeben. Das entspricht einem Betrag von 6.600 Euro.
Nach dem Rentensplitting sind die Rentenansprüche beider Ehepartner gleich hoch. Das bedeutet, dass beide Ehepartner nach dem Rentenbeginn eine gleich hohe Rente erhalten werden.
Rentensplitting: Vorteile und Nachteile
Das Rentensplitting hat folgende Vorteile:
- Es sichert die Rentenanwartschaften des Ehepartners mit den niedrigeren Ansprüchen.
- Es kann dazu beitragen, dass die Rentenanwartschaften der Ehepartner ausgeglichener werden.
- Es kann die Höhe der Rente nach dem Rentenbeginn erhöhen.
Das Rentensplitting hat jedoch auch folgende Nachteile:
- Es kann die Höhe der Hinterbliebenenrente verringern.
- Es kann die Höhe der Rentenanwartschaften für den Ehepartner mit den höheren Ansprüchen verringern.
Wann lohnt sich das Rentensplitting?
Tipp: Ob sich das Rentensplitting für ein Ehepaar lohnt, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Es ist daher ratsam, sich von einem Rentenberater beraten zu lassen.
Das Rentensplitting lohnbt sich insbesondere für eine überlebende Partnerin oder einen überlebenden Partner, die oder der während der Zeit der Ehe oder der Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnte. Sie erhalten einen höheren Rentenanspruch, der auch bei einer Wiederheirat bestehen bleibt.
Das Rentensplitting lohnt sich vor allem dann, wenn:
- der Antragsteller eine eigene Rente bezieht und ein so hohes eigenes Einkommen hat, dass eine Witwen- oder Witwerrente nicht ausgezahlt werden würde.
- der Antragsteller durch das Rentensplitting einen eigenen Rentenanspruch erwerben kann und eine Witwen- oder Witwerrente wegen seines zu hohen Einkommens nicht zur Auszahlung käme.
- sie oder er erneut heiratet. In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten:
- Der Antragsteller entsicheidet sich für ein Rentensplitting. Die eigene Rente wird erhöh. Dadurch würde sich auch einbe mögliche spätere Hinterbliebenenrente für den neuen Partner und eigene Kinder erhöhen.
- Der Antragsteller entscheidet sich gegen ein Rentensplitting und beantragt stattdessen die Rentenabfindung wegen Wiederheirat. So erhält er eine Einmalzahlung. In diesem Fall kann er die Hinterbliebenenrente erneut beantragen, wenn die neue Ehe oder Partnerschaft enden sollte.
Entscheidung für Rentensplitting endgültig
Die Entscheidung für ein Rentensplitting ist endgültig und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Insbesondere kann nicht nachträglich zur Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Witwerrente) gewechselt werden. Man kann also nur einmal zwischen Rentensplittung und Hinterbliebenenrente wählen.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.