Im Vorgriff auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Schufa heute über eine viertel Million Einträge von Schuldnern in ihrer Datenbank gelöscht. Zudem hat sie ihre Speicherfristen deutlich verkürzt. Allerdings geht es nur um die Speicherung von Daten bei einer Privatinsolvenz. Nicht nur Bürgergeld-Bezieher, sondern alle Schuldner können aufatmen – jedenfalls ein wenig.
Schufa verkürzt Speicherfrist von Daten bei Privatinsolvenz
Bisher war es so, dass die Schufa Daten hinsichtlich einer Privatinsolvenz drei Jahre lang gespeichert hatte. Für die Betroffenen bedeutete dies, dass sie während dieser Zeit kaum einen Kredit oder einen Mietvertrag abschließen konnten; denn ihnen fehlte schlichtweg die Kreditwürdigkeit.
Nunmehr hat die Schufa die Speicherfrist für Privatinsolvenzen auf 6 Monate verkürzt und gleichzeitig alle Daten von Privatinsolvenzen gelöscht, die bereits länger als ein halbes Jahr zurückliegen.
Mit dieser Handlungsweise wollte die Schufa einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuvorkommen; es sind dort bereits zwei Verfahren hinsichtlich der Datenspeicherung durch die Schufa anhängig. Und: es ist absehbar, dass der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz hoch ansiedeln wird und der Schufa diese Datenspeicherung verbieten würde. Im diesen Sinne hatte bereits der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof plädiert. Seiner Entscheidung folgt der EuGH in aller Regel.
Verbesserung der Bonität
Für die meisten der von der Löschung der Daten betroffenen 250.000 Verbraucher verbessert sich die Bonität durch die Verkürzung der Speicherdauer. Eine gute Bonität (Kreditwürdigkeit) hilft nicht nur bei dem Abschluss von Verbraucherkrediten, also bei Neuanschaffungen, sondern auch beim Abschluss von Mietverträgen, da viele Vermieter die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrages. Aber auch für das Deutschlandticket bzw. 49-Euro-Ticket ist ein negativer Schufa-Eintrag ein Hinderungsgrund.
Was ist eine Privatinsolvenz?
Ein Privatinsolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenz, dient der Schuldenbefreiung von Privatleuten. Es geht um Schulden, die nicht zurückgezahlt werden können. Es handelt sich um gerichtliches Verfahren. Während der dreijährigen Dauer des Insolvenzverfahrens müssen Schuldner ihr Einkommen und Vermögen außerhalb von Freigrenzen zur Schuldentilgung einsetzen. Es wird ein Treuhänder ernannt. Nach Abschluss des Insolvenzerfahrens sind die Privatleute von ihren Schulden befreit, auch wenn sie nicht alle zurückzahlen konnten. Das nennt man Restschuldbefreiung.
Die Information über ein Privatinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung ist sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal öffentlich zugänglich. Die Schufa und andere Auskunfteien greifen diese Daten ab und speicherten sie drei Jahre lang. Vor den Gerichten wird gegenwärtig darüber gestritten, ob das noch zulässig ist. Hintergrund: ab Mai 2018 wurde in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht eingeführt.
Privatinsolvenzverfahren auch bei Bezug von Bürgergeld möglich
Ein Privatinsolvenzverfahren steht jedem Bürger offen, auch dann, wenn er von staatlichen Leistungen wie dem Bürgergeld oder der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder allgemeiner Sozialhilfe lebt. Es ist nicht erforderlich, dass während des Privatinsolvenzverfahrens Zahlungen auf Schulden geleistet werden.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.