Unterhaltsvorschuss Auszahlung März 2024 – dieses Geld wird überwiesen!

Wann wird der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt für Februar 2024 ausgezahlt? Das genaue Datum des Auszahlungstermins finden Sie in unserer Tabelle zum Unterhaltsvorschuss 2024.

Wann ist der Auszahlungstermin für den Unterhaltsvorschuss März 2024?
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Der Unterhaltsvorschuss für Kinder, deren Väter oder Mütter keinen Unterhalt zahlen, wurde Anfang 2024 erhöht. Doch wann ist erfolgt die Auszahlung der Geldleistung durch das Jugendamt? Wann ist Unterhaltsvorschuss Auszahlungstermin für März 2024? Die Antwort lautet:

Der Unterhaltsvorschuss für März 2024 wird am 29. Februar 2024 überwiesen.

Die genauen Zahlen und Daten sowie ergänzende Informationen können Sie nachfolgend unserer Tabelle zum Unterhaltsvorschuss entnehmen.

Tabelle Auszahlung Unterhaltsvorschuss März 2024

Tabelle Unterhaltsvorschuss Auszahlung März 2024

Auszahlungstermin Unterhaltsvorschuss für MärzUnterhaltsvorschuss für Monat
Donnerstag, 29.02.2024März 2024

Der Unterhaltsvorschuss Auszahlungstermin für März 2024 ist Donnerstag, der 29.02. 2024.

Grund: der Unterhaltsvorsuchss wird vom Jugendamt im Voraus gezahlt. Das Geld muss also am 1. eines jeden Monats auf dem Konto des berechtigten Elternteils zur Verfügung stehen. Der Auszahlungstermin für den Unterhaltsvorschuss ist deshalb immer der letzte Werktag bzw. Bankarbeitstag des Vormonats ist.

Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt damit am gleichen Tag wie die Auszahlung von Bürgergeld oder Wohngeld.

Die Auszahlungstermine für das Bürgergeld finden Sie hier: Bürgergeld Auszahlungstermine 2024

Die Auszahlungstermine für das Wohngeld finden Sie hier: Wohngeld Auszahlungstermine 2024

Unterhaltsvorschuss 2024 erhöht

Auszahlung Unterhaltsvorschuss für März 2024 - der Termin!

Der Unterhaltsvorschuss Auszahlungstermin für März 2024 ist der letzte Werktag des Vormonats Februar.

Anfang des Jahres 2024 wurde der Unterhaltsvorschuss anghoben. Seine Erhöhung erfolgte entsprechend dem Kindes-Mindestunterhalt. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Sechste Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts des Bundesministers für Justiz vom 29.11.2023 (Mindestunterhaltsverordnung).  

Tabelle Unterhaltsvorschuss 2024

Die neuen Beträge für den Unterhaltsvorschuss 2024 sind die folgenden Euro-Beträge

Alter des KindesRegelbetrag Mindestunterhalt 2024Kindergeld 2024 (wird vollständig abgezogen)Summe Unterhaltsvorschuss 2024
von 0 bis 5 Jahren480 Euro250 Euro230 Euro
von 6 bis 11 Jahren551 Euro250 Euro301 Euro
von 12 bis 17 Jahren645 Euro250 Euro395 Euro
  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren werden im Jahr 2024 43 Euro mehr überwiesen.
  • Für Kinder 6 bis 11 Jahren werden im Jahr  49 Euro mehr überwiesen.
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren werden im Jahr 57 Euro mehr überwiesen.

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Für Kinder ab 12 Jahren hat die Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt die weitere Voraussetzung, dass das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Bürgergeld Gesetz beziehen darf.

alternativ: das Kind ist durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen.

oder: der alleinerziehende Elternteil erzielt trotz Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto.

Unterhaltsvorschuss März 2024 selbst berechnen

Wie berechnet sich der Unterhaltsvorschuss für Februar 2024 ? Den Unterhaltsvorschuss kann man mittels eines Unterhaltsvorschuss Rechners berechnen oder ganz einfach mittels folgender Formel:

  • Regelbetrag Mindestunterhalt nach § 1612a BGB entsprechend dem Alter des Kindes

(minus)

  • Kindergeld

(gleich)

  • Unterhaltsvorschuss für März 2024 nach dem UVG

Zusammenfassung zum Unterhaltsvorschuss 2024

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Der Unterhaltsvorschuss für März 2024 wird am 29.02.2024 ausgezahlt. Er wird im Voraus gezahlt.
  • Der Unterhaltsvorschuss ist in seiner Höhe vom Alter des Kindes abhängig und beträgt dementsprechend im Jahr 2024 230 Euro, 301 Euro oder 395 Euro.

Quellen

Bundesministerium der Justiz

6. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

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