Vermittlungsvorrang beim Bürgergeld weggefallen – wirklich?

Vermittlungsvorrang beim Bürgergeld weggefallen
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Mit der Einführung des Bürgergeldes – so liest man – wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft. Doch stimmt das wirklich? Und was bedeutet überhaupt: Vermittlungsvorrang?

Was ist der Vermittlungsvorrang?

Der Begriff Vermittlungsvorrang bezieht sich auf die Aufgabe des Jobcenters, den Leistungsbezieher in eine Arbeitsstelle zu vermitteln, und zwar auf eine beliebige, verfügbare Arbeitsstelle. Der Leistungsbezug soll möglichst schnell beendet werden, egal, ob diese Vermittlung in die verfügbare Arbeitsstelle eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt bedeutet. Möglichkeiten einer Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung werden beim Vermittlungsvorrang nicht genutzt.

Mit der Einführung des Bürgergeldes ist der Vermittlungsvorrang aus dem Gesetz gestrichen worden. Dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist das oberste Ziel des Bürgergeldgesetzes.

Ist der Vermittlungsvorrang tatsächlich aus dem Gesetz gestrichen worden?

Ja, der Vermittlungsvorrang wurde mit dem Bürgergeld aus dem SGB II gestrichen. Das heißt aber nicht, dass Bürgergeld-Bezieher Jobangebote und Jobvorschläge des Jobcenters einfach ablehnen dürfen.

Was Leistungsbezieher dürfen oder tun sollen bzw. müssen, wird künftig in einem Kooperationsplan erarbeitet. Partner dieses Kooperationsplans sind die Integrationsfachkraft des Jobcenters und der Bürgergeldbezieher. Vor Abschluss des Kooperationsplans erfolgt eine Potentialanalyse. Im Kooperationsplan wird festgelegt, welche Leistungen das Jobcenter erbringt, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und welche Pflichten der Leistungsbezieher auf dem Weg der Wiedereingliederung zu erfüllen hat. Die Maßnahmen sind vielfältig. Es geht um Weiterbildung, Fortbildung, Ausbildung, Bewerbungstraining, Sprachkurse und vieles mehr.

Im Kooperationsplan können die Anzahl der Bewerbungen festgelegt werden, die der Jobsuchende monatlich versenden muss oder auch die Pflicht, sich auf Arbeitsplatzangebote des Jobcenters zu bewerben.

Es lässt sich also sagen: der Vorrang der Vermittlung besteht gegenüber anderen Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr; Vermittlung in Arbeit hat dennoch oberste Priorität.

Sanktionen durch das Jobcenter sind möglich

Der Kooperationsplan ist im Gegensatz zur bisherigen Eingliederungsvereinbarung nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Das hat die Folge, dass bei einem Verstoß gegen den Plan nicht sofort eine Sanktion durch das Jobcenter folgen kann. Mit Sanktion ist die Kürzung des Bürgergeldes gemeint.

Dennoch dürfen Bürgergeld-Bezieher Vermittlungsangebote nicht ablehnen, wenn dies im Kooperationsplan vorgesehen ist. Das Jobcenter darf Sanktionen verhängen, wenn es eine formliche Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des Kooperationsplans mit Rechtsfolgenbelehrung versendet hat, die Folgen der Mitwirkungsverweigerung also angekündigt hat.

Welche Sanktionen sind beim Bürgergeld möglich?

Das Bürgergeld-Gesetz sieht einen Stufenplan bei den vom Jobcenter zu verhängenden Sanktionen vor. Bei einer ersten Pflichtverletzung kann der Regelsatz des Bürgergeldes um 10 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Bei einer zweiten Pflichtverletzung kann der Regelsatz um 20 Prozent für zwei Monate gekürzt werden. Bei einer dritten Pflichtverletzung kann der Regelsatz um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden.

Wichtig: Sanktionen, also Kürzungen um mehr als 30 Prozent sind nicht möglich.

Die Kürzung des Bürgergeldes bezieht sich immer nur auf den Regelsatz, nicht auf die Kosten der Unterkunft.

Die Sanktion betrifft auch immer nur den Regelsatz desjenigen erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, das seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Kinder-Regelsatz wird also in keinem Fall gekürzt..