Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Leistung der Sozialversicherung. Man zahle in die Rentenkasse ein und erhält ab einem bestimmten Alter oder beim Eintritt eines bestimmten Ereignisse eine monatliche Zahlung: die Rente.
Doch manchmal wird die Zahlung zu Unrecht vom Rentenversicherungsträger erbracht. Zu Unrecht bedeutet: ohne Rechtsgrund. Eine Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wird, muss zurückgezahlt werden. Dass ist ein allgemeingültiger Grundsatz im deutschen Rechtssystem.
Der Tod ist der häufigste Fall einer berechtigten Rückforderung der Rente
Wenn die rentenberechtigte Person stirbt, müssen Erben die zu viel gezahlte Rente zurückzahlen.
Verstirbt die rentenberechtigte Person und hat die Rentenversicherung die Rente für den Folgemonat bereits überwiesen, weil sie vom Versterben keine Kenntnis hatte, kann die Rente zurückgefordert werden. Dieser Rentenbetrag, der quasi „zu viel“ gezahlt worden ist, fällt nicht in den Nachlass. Die Erben müssen die Summe an die Rentenversicherung zurückzahlen.
Ausnahmen vom Grundsatz, dass zu viel gezahlte Rente zurückgezahlt werden muss
Wie jeder Grundsatz hat auch der Grundsatz der Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten-Leistungen Ausnahmen. Welche das sind, zeigen wir in diesem Artikel.
Schlagzeilen machte der Fall einer Witwe, die jahrelang eine Witwenrent bzw. Hinterbliebenenrente erhielt und diese nun auf Verlangen der Deutschen Rentenversicherung zurückzahlen sollte. Grund: die Rente sei zu Unrecht gezahlt worden. Und zwar 20 Jahre lang.
Bundessozialgericht urteilte über Rentenrückzahlung
Die Witwe wies die Forderung auf Rückzahlung der Rente zurück und zog vor das Bundessozialgericht. Der Fall stellte sich wie folgt dar:
Der verstorbene Ehemann der Witwe erhielt eine Rente aufgrund eines Rentenbescheides, der schon über 20 Jahre alt und gülig war, seit dem Jahr 2000. Im Jahr 2011 hob die Deutsche Rentenersicherung den Rentenbescheid rückwirkend zum Rentenbeginn auf. Als Grund führte die Rentenversicherung an, dass der Mann neben der Altersrente schon sehr viel länger eine Unfallrente von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen habe.
Der verstorbene Mann war verpflichtet, dies der Deutschen Rentenversicherung zu melden, hatte dies aber versehentlich wohl unterlassen. Aus diesem Grund wurde die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung nicht mit der Unfallrente der Krankenversicherung verrechnet. Folge: Es wurde jahrelang zu viel Rente ausgezahlt. Die Zahlung der Unfallrente fiel der Deutschen Rentenversicherung erst dann auf, als der Mann verstorben war und die Witwe eine Witwenrente beantragte.
Das Bundessozialgericht entschied unter dem Az B 15 R 19/19 R: Ein Rentenbescheid kann jederzeit aufgehoben werden – für die Zukunft, wenn sich Tatsachen oder Rechtsvorschriften ändern.
Rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheids nur eingeschränkt möglich
Hingegen kann ein Rentenbescheid für die Vergangenheit nur aufgehoben, also zurückgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Voraussetzung 1: Die Deutsche Rentenversicherung erfährt innerhalb von 2 Jahren von Umständen, die eine Rücknahme des Rentenbescheids rechtfertigen.
Sind bereits 2 Jahre verstrichen, so ist eine Aufhebung nur noch für die Zukunft möglich, nicht mehr rückwirkend. Ausnahme: der Versicherte hat vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gegenüber der Rentenversicherung gemacht.
Voraussetzung 2: Es sind noch nicht 10 Jahre seit Bekanntgabe des Rentenbescheides vergangen. Dann greift auch die o.g. Ausnahme bei vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben nicht mehr.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.