Fast jeder, der arbeitslos wird und (möglicherweise zusätzlich zum Arbeitslosengeld) einen Antrag auf Bürgergeld stellen muss, wird mit der Frage konfrontiert: Was passiert mit meinem Vermögen, meinen Ersparnissen? Müssen sie aufgebraucht werden, ehe ich einen Anspruch auf das Bürgergeld habe?
Vermögen und Bürgergeld, geht das?
Vermögen haben und Bürgergeld beantragen, ja, das geht. Es gibt einen Freibetrag für das Vermögen, uns zwar für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, der Familie. Diese einzelnen Freibeträge können addiert bzw. untereinander übertragen werden.
Die Höhe des Vermögensfreibetrages beträgt im Minimum 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs für den Antragsteller sogar 40.000 Euro.
Freibetrag Vermögen während der Karenzzeit
Die Karenzzeit ist die Zeit des ersten Jahres des Bezugs von Bürgergeld. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Bewilligungsmonats und dauert 12 Monate. Beispiel: 1. März 2023 bis zum 28. Februar 2024.
Wer im letzten Jahr Arbeitslosengeld II bezog und ab dem 1. Januar 2023 automatisch Bürgergeld erhielt, für den beginnt die Karenzzeit am 1. Januar 2023 und endet spätestens am 31. Dezember 2023.
In der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für das Vermögen 40.000 Euro für den Haushaltsvorstand, also den Antragsteller und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Familie, der Bedarfsgemeinschaft. Besteht die Familie aus Mutter, Vater und 2 Kindern, so beträgt der Vermögensfreibetrag im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs 85.000 Euro.
Grund für den erhöhten Vermögensfreibetrag ist folgender: Bürgergeld Betroffene sollen sich zu Beginn voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können, denn in den ersten Monaten ist die Chance einer Neuvermittlung in eine Arbeitsstelle besonders hoch. Bürgergeld-Bezieher sollen sich nicht um ihr Sparbuch sorgen machen müssen.
Freibeträge (Schonvermögen) beim Bürgergeld
Geregelt ist die Höhe der Freibeträge für das Vermögen in § 12 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld-Gesetz). Die dort angeführten Summen, also 40.000 Euro für Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft sind unerheblich für den Anspruch auf Bürgergeld. Sie stellen Schonvermögen dar.
Während der Karenzzeit wird zusätzlich auch ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt. Wie groß beides ist, ist dabei unerheblich.
Vermögens-Freibeträge können übertragen werden
Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft werden die Vermögensfreibeträge der einzelnen Mitglieder addiert bzw. zusammengefasst. Hat beispielsweise eine Person ein Vermögen von 60.000 Euro, die anderen kein Vermögen und besteht die Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen, so werden die Vermögensfreibeträge wie folgt addiert: 40.000 Euro (1. Person) plus 15.000 Euro (2. Person) plus 15.000 Euro (3. Person) gleich 70.000 Euro Freibetrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das Vermögen von 60.000 Euro im Beispiel bleibt also unberücksichtigt für den Anspruch auf Bürgergeld.
Kein Nachweis über Vermögenshöhe erforderlich
§ 12 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) sagt: „Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“
Das bedeutet, dass einfach erklärt werden muss, dass kein anrechenbares Vermögen vorhanden ist. Eine Aufstellung über Vermögenswerte oder die Vorlage von Nachweisen, etwa von einem Sparbuch oder dergleichen ist nicht notwendig.
Vermögensfreibetrag nach Ablauf der Karenzzeit
Nach Ablauf der Karenzzeit ändert sich der Freibetrag für das Vermögen. Allerdings nur für die 1. Person der Bedarfsgemeinschaft. Nach einem Jahr Bürgergeldbezug beträgt der Vermögensfreibetrag auch für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Ansonsten gilt das gleiche wie in der Karenzzeit: Die Freibeträge der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können zusammengerechnet und auf beliebige Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Was zählt generell nicht als Vermögen beim Bürgergeld?
§ 12 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) listet eine Reihe von Gegenständen auf, die von vornherein nicht als Vermögenswerte für das Bürgergeld zählen. Diese Gegenstände bzw. Vermögenswerte darf man also unabhängig vom Vermögensfreibetrag besitzen
Lesen hier nach, welche Vermögenswerte für das Bürgergeld unerheblich sind: Für das Bürgergeld nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte
Zusammenfassung zu Freibetrag Vermögen und Bürgergeld
Das Wichtigste kurz notiert:
Nicht alles vorhandene Vermögen muss vor Bezug von Bürgergeld für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Es gibt Freibeträge. Vorhandenes Vermögen innerhalb dieser Freibeträge berücksichtigt das Jobcenter nicht bei der Berechnung des Bürgergeldes.
In den ersten zwölf Monate des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) beträgt der Freibetrag für Vermögen 40.000 Euro plus 15.000 Euro für jede weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft.
Ab dem 2. Jahr des Bezugs von Bürgergeld beträgt der Vermögensfreibetrag für jede Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Ist Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages vorhanden, so muss dieses Vermögen bis zum Erreichen der Vermögensfreigrenze aufgebraucht werden, ehe ein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.