Ist ein Antrag auf Bürgergeld erforderlich?
Die erste Frage, die sich stellt: ist überhaupt ein Antrag auf Bürgergeld erforderlich, um ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld zu beziehen?
Die Antwort lautet: Wer bereits gegenwärtig Arbeitslosengeld II oder sonstige Leistungen nach dem SGB II bezieht, also einen Bewilligungsbescheid des Jobcenters erhalten hat, der über das laufenden Jahr 2022 hinausgeht, braucht für das Bürgergeld 2023 keinen neuen Antrag auf Leistungen stellen.
Ein Antrag auf Bürgergeld ist hingegen erforderlich, wenn noch kein laufender Leistungsbezug nach dem SGB II gegeben ist. Wer also erstmals seit Januar 2023 einen Anspruch auf Bürgergeld hat, muss einen Antrag stellen. Ohne Antrag kein Bürgergeld.
Bürgergeld-Antrag
Den Schritt zu gehen und einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen, ist für viele Menschen nicht einfach. Es besteht bei vielen betroffenen Menschen eine psychologische Hemmschwelle. Doch die staatlichen Bürgergeld Leistungen sind notwendig, um das Leben weiter zu finanzieren.
Formloser Antrag reicht
Die Bürgergeld Leistungen gibt es nicht rückwirkend gibt, sondern nur ab dem Monat, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Somit ist es wichtig, den Bürgergeld-Antrag rechtzeitig zu stellen. Zur Wahrung der Frist reicht ein formloser Antrag auf Bürgergeld, etwa ein Schreiben an das Jobcenter mit dem Inhalt: „Hiermit beantrage ich Bürgergeld.“
Adressat dieses Schreibens ist das örtliche Jobcenter. Der Antrag muss dem Jobcenter zugehen. Das liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Im Zweifel muss der Zugang des Antrags beim Jobcenter bewiesen werden. Deshalb sollte man den Bürgergeld-Antrag per Einschreiben versenden, wenn man den Postweg nutzt.
Antrag auf Formblättern
Liegt der formlose Antrag dem Jobcenter vor, wird man von dort aufgefordert, Antragsformulare auszufüllen. Nach dem formlosen Antrag ist somit in jedem Fall das Ausfüllen von Antragsformularen notwendig. Gerade bei Familien sind es nicht wenig Formulare, die ausgefüllt werden müssen.
Diese Formulare erhält man direkt beim Jobcenter. Man kann sich die Antragsformulare dort abholen oder sich vom Jobcenter mit der Post zusenden lassen. Man kann Sie aber auch aus dem Internet herunterladen, etwa auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Einen Downloadd gibt es auch hier:
Das Jobcenter lädt die /den Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch ein. Auf so ein Beratungsgespräch durch das Jobcenter besteht auch ein Anspruch. Im Termin kann man das Antragsformular abgeben, Fragen dazu stellen uns sich beim Ausfüllen helfen lassen. Man kann den Antrag aber selbstverständlich auch per Post zum Jobcenter zurückschicken.
Nachweise zum Bürgergeld Antrag
Das Jobcenter verlangt Nachweise zu den Angaben im Bürgergeld Antrag, etwa zum Mietverhältnis oder zu den Vermögenswerten. So muss man in der Regel den Mietvertrag vorlegen, u. U. auch eine Bankbescheinigung. Auch hinsichtlich des vorhandenen Einkommens ist ein Nachweis erforderlich.
Bürgergeld Bescheid
Liegt der förmliche Antrag mit allen Nachweisen vor und sind die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II gegeben, so erlässt das Jobcenter einen Bewilligungsbescheid auf Bürgergeld. In diesem Bürgergeld-Bescheid sind die Höhe der Leistungen und die Zahlungsempfänger ausgewiesen. Zahlungsempfänger aller Leistungen ist nicht immer allein der Antragsteller. So werden etwa die Krankenkassenbeiträge vom Jobcenter direkt an die Krankenkasse überwiesen. Auf besonderen Antrag überweist das Jobcenter auch die Miete direkt an den Vermieter. Gleiches gilt für die monatlichen Zahlungen an den Energieversorger.
Bewilligungszeitraum Bürgergeld
Das Bürgergeld wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss im Bedarfsfall ein neuer Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, ein Folgeantrag. Dieser förmliche Antrag ist nicht so umfangreich wie der Erstantrag. Im Grunde müssen nur die Angaben aus dem Erstantrag bestätigt werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Bürgergeld sind die örtlichen Jobcenter, konkret: das Jobcenter, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hat. Das ergibt sich aus § 36 SGB II.