Wohngeld: 1800 Euro Freibetrag – wer hat Anspruch, wie erhalten?

Wohngeld ist in seiner Höhe einkommensabhängig. Allerdings gibt es Einkommensfreibeträge. Bei einer Schwerbehinderung von 100 beträgt dieser Freibetrag beispielsweise 1800 Euro. Doch es gibt auch für anderen Personengruppen Freibeträge, insbesondere für Alleinerziehende. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag.

Beim Wohngeld gibt es Einkommensfreibträge für Schwerbehinderte und pflegebedürftige Menschen - und für andere.
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Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, sei es Arbeitseinkommen, Rente oder sonstiges Einkommen, das zwar den Lebensunterhalt, nicht aber die Miete in erforderlichem Umfang abdeckt, kann Wohngeld beantragen. Ob ein Anspruch besteht, hängt neben der Höhe des Einkommens auch von der Höhe der Miete oder den Kosten für ein Wohnungseigentum ab. Hinsichtlich des Einkommens gibt es einen Freibetrag von 1800 Euro, wenn eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 vorliegt.

Wie das im Einzelnen mit dem Freibetrag funktioniert und wer sonst noch einen Anspruch auf einen Freibetrag beim Wohngeld hinsichtlich des Einkommens und in welcher Höhe hat, erfahren Sie in unserem Artikel.

Freibetrag Wohngeld bei Schwerbehinderung

Freibeträge hinsichtlich des Einkommens gibt es beim Wohngeld u.a. für schwerbehinderte und pflegebedürftige Menschen und Alleinerziehende sowie Kinder.

Wer Wohngeld beantragt, sollte prüfen, ob er einen Anspruch auf Berücksichtigung von Einkommensfreibeträgen hat. Bis zu 1800 Euro sind diesbezüglich möglich, pro Jahr.

Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 gibt es beim Wohngeld einen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1800 Euro jährlich. Monatlich umgerechnet besteht der Einkommensfreibetrag in Höhe von 150 Euro. Diese Summe wird also vom Einkommen abgezogen und auf dieser Basis das Wohngeld berechnet. Im Endeffekt gibt es also in vielen Fällen einen höheren Wohngeldanspruch.

Freibetrag Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit

Der gleiche Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro beim Wohngeld steht Personen zu, die pflegebedürftig i.S.d. § 14 SGB XI sind, also häuslich oder stationär gepflegt werden.

Freibetrag Wohngeld für Opfer des Nationalsozialismus

Haushaltsmitgliedern, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind oder nach dem Bundesentschädigungsgesetzes diesen gleichgestellt sind, steht ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro auf das anzurechnende jährliche Gesamteinkommen.  

Addition der Wohngeld Freibeträge

Allen Personen, die in der Wohnung leben, für die Wohngeld beantragt wird, stehen die oben genannten Freibeträge zu, wenn Sie eigenes Einkommen erzielen.

Kinder-Freibetrag für Alleinerziehende

Zusätzlich zu den genannten Wohngeld Freibeträgen gibt es auch den Kinderfreibetrag in Höhe von monatlich 110 Euro bzw. 1.320 Euro jährlich, wenn ein Haushaltsmitglied alleinerziehend ist, mit einem oder mit mehreren Kindern.

Voraussetzung für diesen Kinderfreibetrag für Alleinerziehende beim Wohngeld ist, dass das Kind bzw. wenigstens ein Kind noch keine 18 Jahre alt ist und das für das Kind Kindergeld bezogen wird bzw. eine dem Kindergeld geleichwertige Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz.

Freibetrag für Einkommen der Kinder unter 25 Jahre

Auch für Kinder, die im Haushalt leben und die über eigenes Einkommen verfügen und noch keine 25 Jahre alt sind, wird ein Freibetrag gewährt. Er beträgt monatlich 100 Euro bzw. jährlich 1.200  Euro.

Wohngeld nur, wenn dadurch Bürgergeld Bezug vermieden wird

Wohngeld als Sozialleistung wird nur gewährt, wenn das Einkommen plus dem Wohngeld höher sind, als die Leistungen, die nach dem Bürgergeld Gesetz zu gewähren sind. Durch Wohngeld muss also aufstockendes Bürgergeld immer vermieden werden, sonst besteht kein Anspruch. Dann muss man Bürgergeld beantragen.

Einzelheiten hier: Wohngeld oder Bürgergeld

Wohngeld Auszahlungstermine 2024

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Wohngeld Auszahlungstermine 2024 hinweisen. Sie stellen sicher, dass das Wohngeld im Voraus bei den Berechtigten zur Verfügung steht. Einzelheiten hier: Wohngeld Auszahlungstermine 2024

Quellen und Rechtsgrundlagen

§ 17 Nr. 1 u. 2 WohngeldGesetz

§ 14 SGB XI

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen