Wohnungsgröße beim Bürgergeld: Was ist angemessen?

Die Wohnung muss angemessen sein, wenn man Bürgergeld erhält! Entscheidend, ob das der Fall ist, ist nicht in erster Linie die Wohnungsgröße, sondern die Höhe der Miete. Wir geben in unserem Artikel einen Überblick.

Welche Rolle spielt die Wohnungsgröße bei der Angemessenheit?
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Die Wohnungsgröße spielt beim Bürgergeld eine wichtige, aber nicht die entscheidende Rolle. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Jobcenter übernommen, allerdings nur, wenn sie angemessen sind. Was genau als angemessen gilt, ist in den § 22 II geregelt. Für die Frage der Angemessenheit ist die Frage der Wohnungsgröße wichtig, noch wichtiger aber ist die Höhe der Miete.

Wir erklären in unserem Beitrag, inwieweit Bezieher von Bürgergeld auf die Größe der Wohnung achten müssen und was sonst noch hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung wichtig ist.

Richtlinien zur Wohnungsgröße

Bürgergeld: Wohnung muss angemessen sein, nicht zu groß?

Welche Rolle spielt die Wohnungsgröße bei der Frage der Angemessenheit der Wohnung im Bereich des Bürgergeldes?

Die folgenden Richtwerte gelten für die Wohnungsgröße:

  • Ein-Personen-Haushalt: 45-50 Quadratmeter
  • Zwei-Personen-Haushalt: 60-65 Quadratmeter
  • Drei-Personen-Haushalt: 75-80 Quadratmeter
  • Vier-Personen-Haushalt: 85-95 Quadratmeter

Für jede weitere Person im Haushalt werden 15 Quadratmeter addiert.

Ausnahmen von den Richtwerten

Es gibt einige Ausnahmen von den Richtwerten. So kann eine größere Wohnung angemessen sein, wenn:

  • die Wohnung behindertengerecht ausgestattet ist,
  • die Familie mehrere Kinder hat,
  • die Wohnung in einer ländlichen Region liegt.

Angemessene Miete beim Bürgergeld

Neben der Wohnungsgröße spielt auch die Miete eine Rolle. Die Miete muss angemessen sein, d.h. sie darf nicht über den in der jeweiligen Region üblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment liegen. Das ist das eigentlich entscheidende Kriterium dafür, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft übernimmt.

Wer als Einzelperson in einer 80 qm großen Wohnung lebt, hierfür aber nur eine Miete in Höhe einer 45 qm großen Wohnung zahlen muss, wird in aller Regel keine Probleme hinsichtlich der Kostenübernahme beim Jobcenter bekommen. Angemessen müssen natürlich auch Betriebskosten und Heizkosten sein.

Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungskosten kommt es auf die Bruttowarmmiete an. Diese muss den Angemessenheitsvorgaben entsprechen. Hierzu gab es erst kürzlich eine höchstrichterliche Entscheidung: Angemessenheit der Warmmiete.

Mietobergrenzen in unterschiedlichen Großstätten

Wir haben für unterschiedliche Großstätte eine Übersicht zu den Mietobergrenzen zusammengestellt. So können Sie sich einen Überblick über die Situation der angemessenen Mieten verschaffen:

Mietobergrenzen beim Bürgergeld

Erkundigen Sie sich hinsichtlich der Angemessenheitsgrenzen, die für Ihre Gemeinde gelten, beim örtlichen Jobcenter!

Karenzzeit

Wer Bürgergeld neu beantragt und in einer Wohnung lebt, deren Kosten nicht angemessen im Sinne des SGB II sind, muss sich in den ersten sechs Monaten keine Sorgen machen. Es gilt eine Karenzzeit: In den ersten sechs Monaten des Bezugs von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft. Das bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger in dieser Zeit auch in einer Wohnung wohnen können, die größer oder teurer ist als die Richtwerte vorsehen.

Zusammenfassung zur Wohnungsgröße bei Bürgergeld

Die Wohnungsgröße spielt für die Angemessenheit der Wohnung und die Kostenübernahme durch das Jobcenter nicht die entscheidende Rolle.

  • Wichtiger und entscheidend ist die Höhe der Miete. Sie muss sich im Rahmen der Ortsüblichkeit für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment halten.
  • Es ist unerlässlich, sich vor der Wohnungssuche über die in der jeweiligen Region geltenden Richtwerte zur Angemessenheit zu informieren. Diese Informationen erhalten Sie im Jobcenter.

Quellen

§ 22 SGB II