Freibetrag für Einkommen aus Schülerjob und Ferienjob

Foto des Autors

von

geprüft von

Aktualisiert am

Eltern, die Bürgergeld beziehen, erhalten für ihre Kinder ebenfalls Bürgergeld, und zwar den Regelsatz, der der Regelbedarfsstufe des Kindes entspricht. Diese variiert je nach Alter des Kindes. Eltern und Kinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Wenn die Eltern Einkommen haben, wird dieses nach bestimmten Regeln auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt Freibeträge für das Erwerbseinkommen und Zuverdienstgrenzen.

Was aber ist, wenn Schüler neben der Schule Geld verdienen? Wird das Einkommen aus einem Schülerjob oder aus einem Ferienjob ebenfalls auf das Bürgergeld, das an die Eltern gezahlt wird, angerechnet?

Einkommensfreibetrag für Schülerjobs

Für Schüler gelten beim Bürgergeld hinsichtlich ihres Einkommens aus Ferienjobs oder Schülerjobs Besonderheiten. Ein Schülerjob ist ein Job, den ein Schüler während der Schulzeit ausübt (selbstverständlich nicht während der Unterrichtszeit, sondern nach dem Unterricht).

Schülerinnen und Schüler können ab 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich das Bürgergeld der Eltern vermindert bzw. gekürzt wird. Die Freibeträge für einen Hinzuverdienst der Schüler und Schülerinnen bewegen sich damit auf der gleichen Höhe wie die Minijob-Grenze. Das gilt für Schülerjobs, egal, wann im Jahr und über welchen Zeitraum sie ausgeübt werden.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 11b Abs. 2a SGB II.

Freibetrag für Einkommen aus Ferienjob

Noch besser wird es, wenn es sich um einen Ferienjob handelt, also wenn der Schüler oder die Schülerin in den Schulferien arbeitet: in einem Ferienjob kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Es findet keine Anrechnung des Verdiensts aus dem Ferienjob auf das Bürgergeld statt.

Gesetzlich geregelt ist dies in §11a Abs. 7 SGB II.

Altersgrenze: 25 Jahre

Wichtig zu wissen ist, dass diese Freibeträge im Rahmen des Bürgergeldes für Ferienjobs und Schülerjobs nur für für Schüler bis 25 Jahre gelten. Sobald das 25. Lebensjahr vollendet wird, also der 25. Geburtstag gefeiert wird, gelten diese Sonderregelungen nicht mehr. Ab dem 25. Lebensjahr gelten für Schüler die allgemeinen Einkommensfreibeträge und Zuverdienstgrenzen des Bürgergeldes.

Mit den Regeln für Schülerjobs und Ferienjobs bis 25 Jahre haben Jugendliche und junge Erwachsene verbesserte Möglichkeiten die eigenen Bedürfnisse umzusetzen. Der Gesetzgeber wollte die Motivation der Jugendlichen stärken, ins Arbeitsleben hineinzuschnuppern.

Der Begriff Schüler ist weit auszulegen. Auch Auszubildende fallen darunter, die eine schulische Ausbildung machen und keine Ausbildungsvergütung bekommen.

Beispiele für einen Schülerjob und Ferienjob

Beispiel 1: Eine Schülerin der Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums arbeitet nach dem Unterricht oder an Wochenenden in einem Supermarkt im Rahmen eines 538 Euro Jobs bzw. Minijobs. Sie darf ihr gesamtes Gehalt behalten. Vom Bürgergeld (ihrer Eltern) wird nichts abgezogen. Ihr Einkommen aus dem Schülerjob ist anrechnungsfrei und wird vom Einkommensfreibetrag des Schülerjobs gedeckt.

Beispiel 2: Ein Schüler der Berufsfachschule hat einen Ferienjob in den Sommerferien und verdient 1500 Euro. Er darf das komplette Gehalt anrechnungsfrei trotz Bürgergeldbezug behalten.

Anmerkung: Behalten können Schüler ihr Gehalt immer, unabhängig von der Höhe. Es geht einzig und allein um die Frage, ob das Bürgergeld gekürzt wird.

Fazit zum Schülerjob und Ferienjob im Bürgergeld

Das Bürgergeld-Gesetz sieht besondere Einkommensfreigrenzen für Schülerjobs und Ferienjobs der Schüler vor. Sie sind an die Altersgrenze von 25 Jahren geknüpft. Schüler dürfen 538 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen, in den Ferien sogar unbegrenzt.

Letzte News: