Vom Grundsatz her schließen sich das Bürgergeld und ein Hinzuverdienst aus, weil das Bürgergeld der Deckung des Lebensunterhalts dient, genau wie der Verdienst, das Gehalt, der Lohn.
Wer also ein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis oder einer sonstigen Beschäftigung erzielt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Das gilt jedoch nur, wenn das Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Ist das nicht der Fall, so besteht ein (das Einkommen) ergänzender Anspruch auf Bürgergeld.
Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensfreibträge
Um Beziehern von Bürgergeld Anreize zu geben, wieder eine einkommensrelevante Beschäftigung aufzunehmen, hat der Gesetzgeber geregelt, dass bestimmt Einkommensbeträge nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Es kann also etwas zum Bürgergeld zuverdient werden, ohne dass der Bürgergeldanspruch geschmälert wird. Wie die einzelnen Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld aussehen, zeigen wir vorab in nachfolgender Tabelle:
Tabelle Einkommensfreibeträge Bürgergeld
Teil des Einkommens | Einkommensfreibetrag bis 30.6.2023 in Prozent und in Euro | Einkommensfreibetrag ab 1.07. 2023 in Prozent und in Euro |
0 bis 100 Euro | 100 Prozent = 100 Euro | 100 Prozent = 100 Euro |
Zwischen 100 Euro und 520 Euro | 20 Prozent = 84 Euro | 20 Prozent = 84 Euro |
Zwischen 520 Und 1000 Euro (neu) | 20 Prozent = 96 Euro | 30 Prozent = 144 Euro |
Zwischen 1000 und 1200 Euro (ohne Kind) | 10 Prozent = 20 Euro | 10 Prozent = 20 Euro |
Zwischen 1000 und 1500 Euro (mit Kind) | 10 Prozent = 50 Euro | 10 Prozent = 50 Euro |
Summe nicht auf Bürgergeld anrechenbares Einkommen | 300 Euro (ohne Kind) 330 Euro (mit Kind) | 348 Euro (ohne Kind) 378 Euro (mit Kind) |
Zuverdienstgrenzen: der Einkommensfreibetrag
Das Bürgergeld-Gesetz, also das SGB II, regelt unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Ein Basis-Zuverdienst bis zu 100 Euro wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Geht der Zuverdienst über 100 Euro hinaus, so wird der Betrag dieses Zuverdienst nur zu einem bestimmten Prozentsatz auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt also einen Grundfreibetrag und prozentuale Freibeträge hinsichtlich des Einkommens.
Wie sehen die Einkommensfreibeträge im Einzelnen aus?
Die Freibeträge, also die möglichen Zuverdienstgrenzen, sind in § 11b SGB II geregelt.
Dort heißt es in Absatz 3:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent.
3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Diese Regelung in § 11b Abs. 3 SGB II bedeutet, dass die ersten 100 Euro von einem Verdienst immer behalten werden können, also nicht auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet werden. Von der Gehaltssumme ab 101 Euro bis 520 Euro sind 20 Prozent anrechnungsfrei, von 521 Euro bis 1000 Euro sind 30 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei (das ist neu ab 1. Juli 2023), von 1000 Euro bis 1200 Euro werden 10 Prozent nicht auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet, können also behalten werden. Erst Beträge ab 1201 Euro werden komplett auf das Bürgergeld angerechnet.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, liegt die absolute Zuverdienstgrenze nicht bei 1200, sondern bei 1500 Euro., ein Betrag von 1 500 Euro.
Bei Anspruchsberechtigten unter 25 Jahren, die die eine nach dem BAföG oder nach § 57 Abs. 1 SGB III grundsätzliche förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder einer allgemein- oder berufsbildende Schule tritt an die Stelle des Betrages von 100 Euro ein Betrag von 520 Euro.
Beispiel für die Zuverdienstgrenzen
Die Zuverdienst-Regelung des Bürgergeld-Gesetzes hört sich kompliziert an, ist es aber nicht. Wir geben ein Beispiel:
Der alleinstehende Herr A. wohnt zur Miete. Die Kosten der Unterkunft betragen 310 Euro. Mit dem Regelsatz von 502 Euro hat somit einen Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 812 Euro.
Er hat einen Teilzeitjob gefunden und verdient 600 Euro netto.
Wendet man obige Zuverdienst-Regelungen an, so darf Herr A. von den 600 Euro die ersten 100 Euro komplett behalten. Von seinem übrigen Nettogehalt (500 Euro), das zwischen 100 und 1200 Euro liegt, darf er 20 Prozent, also 100 Euro behalten. Nur 400 Euro von den verdienten 600 Euro werden also auf den Bürgergeld-Anspruch von 812 Euro angerechnet. Herr A. erhält somit 412 Euro Bürgergeld vom Jobcenter. In seiner Geldbörse sind also monatlich 1012 Euro vorhanden. Würde er nicht arbeiten, hätte er lediglich 812 Euro zur Verfügung.
Zusammenfassung Hinzuverdienst beim Bürgergeld
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Bürgergeld und Einkommen schließen sich vom Grundsatz her aus. Das gilt gedoch nur, wenn das Einkommen ausreichend hoch ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
- Reicht das Einkommen zum Lebensunterhalt nicht aus, kann ergänzend bzw. aufstockend Bürgergeld bezogen werden.
- Einkommensfreibeträge sollen einen Anreiz bieten, dass neben dem Bezug von Bürgergeld hinzuverdient wird.
- Je nach Höhe des Einkommens gibt es unterschiedliche Einkommensfreibeträge.