Bürgergeld: Achtung: Mitteilungspflicht! – Bei Verstoß Bußgeld oder Strafverfahren möglich!

Bürgergeld: Achtung: Mitteilungspflicht! – Bei Verstoß Bußgeld oder Strafverfahren möglich!
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Bürgergeld wird auf Grundlage der Angaben berechnet und bewilligt, die der Antragsteller dem Jobcenter macht. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, etwa das Einkommen oder Vermögen, so muss das Bürgergeld neu berechnet werden. Ein Bezieher von Bürgergeld ist verpflichtet, das Jobcenter über die Änderungen zu informieren. Ihn trifft eine Mitteilungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach , droht ein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren. Wir erklären hier die Einzelheiten zur Mitteilungspflicht bei Bürgergeld.

Die Pflicht zum Mitteilen

Gesetzlich geregelt ist die Mitteilungspflicht in § 60 SGB I.

Pflichten des Bürgergeld Beziehers sind der Gegenpol zum Anspruch auf Bürgergeld. Die Mitwirkungspflicht und Mitteilungspflicht sind eine Art Gegenleistung des Antragstellers an den Staat – im weitesten Sinn. Mitteilungspflichten bestehen für jeden, der Sozialleistungen bezieht. Das Jobcenter weist auf die Mitteilungspflicht im Bürgergeld Bescheid hin.

Verstoß gegen Mitteilungspflicht

Wird gegen die gesetzliche Mitteilungspflicht verstoßen, kann es zu Rückforderungen von zu viel erhaltenen Bürgergeld Leistungen kommen.Auch ein Bußgeld und – im schlimmsten Fall – eine Strafanzeige und ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs sind möglich.

Auf diese Pflichten werden Sie bei Antragstellung, in jedem erhaltenen Leistungsbescheid und bei der Unterzeichnung Ihrer Eingliederungsvereinbarung hingewiesen. Zudem wird Ihr zuständiger Arbeitsvermittler im Erstgespräch mit Ihnen darüber sprechen.

Mit der Unterschrift auf Ihrem Bürgergeld-Antrag bestätigen Sie, dass alle von Ihnen gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Dies betrifft Ihre persönlichen Daten, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle Angaben zu den Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Warum muss man dem Jobcenter alle Tatsachen mitteilen?

Das Jobcenter entscheidet über den Bezug von Bürgergeld aufgrund der Angaben, die im Bürgeld Antrag gemacht werden. Das Jobcenter benötigt diese tatsächlichen Informationen, um den Leistungsumfang und die Leistungshöhe zu bestimmen. Wird beispielsweise ein Lottogewinn oder eine Erbschaft oder werden Einkünfte nicht angegeben, so wird unter Umständen zu viel an Bürgergeld gezahlt. Das Jobcenter zahlt also mehr, als rechtlich zulässig. Der Bürgergeld Anspruch besteht somit nicht in der vom Jobcenter aufgrund der nicht vollständig erfassten Tatsachen festgesetzt worden ist. Das gilt es zu vermeiden.

Sobald ein Antrag auf Bürgergeld gestellt worden ist, ist der Antragsteller verpflichtet, alle Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen dem Jobcenter mitzuteilen.

Wichtig zu wissen: Die gemachten Angaben werden etwa auch durch Datenabgleiche mit der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Finanzamt überprüft.

Was muss dem Jobcenter mitgeteilt werden?

Ein Antragsteller bzw. Bezieher von Bürgergeld muss dem Jobcenter Bescheid jede Änderung der persönlichen Verhältnissen mitteilen. Solche Änderungen sind z.B.:

  • Änderung der Postanschrift bei Umzug
  • Änderungen des Familienstandes
  • Trennung vom Partner
  • Schwangerschaft
  • Verkleinerung oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft
  • Antritt einer Arbeitsstelle
  • Antritt einer Weiterbildung
  • Änderung des Einkommens
  • Änderung der Vermögensverhältnisse
  • Rentenzahlung
  • Zahlung einer Versicherung
  • Bezug von Wohngeld
  • Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Bezug von Elterngeld
  • Beginn von Arbeitsunfähigkeit
  • Ende von Arbeitsunfähigkeit
  • Rückerstattungen vom Wärmeenergielieferanten

Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft! Das ist wichtig. Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, der Antragsteller, ist zuständig für die Mitteilung, die die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen.

Bei Unsicherheit, ob ein Sachverhalt zu melden ist oder nicht, sollte man im Zweifel immer eine Meldung an das Jobcenter machen. Ein Zuviel an Meldung zieht keine Sanktionen oder Rückforderungen nach sich, ein Zuwenig an Meldung u.U. schon.

Verhältnismäßigkeit bei Mitteilungspflicht

Eine Mitteilungspflicht besteht gem. § 65 SGB I nicht, wenn die Pflicht in keinem Verhältnis zur Bürgergeld-Leistung steht oder in dem Fall, dass sich das Jobcenter mit geringerem Aufwand die notwendigen Informationen selbst beschaffen kann.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht

Wird gegen eine Mitteilungspflicht verstoßen und beruht die Bürgergeld Zahlung nun auf falschen Tatsachen und Voraussetzungen, so kommt es zu einer Rückforderung der zu viel gezahlten Leistungen durch das Jobcenter.

Abgrenzung zum Leistungsmissbrauch

Wenn versehentlich oder aus Unwissenheit Mitteilungspflichten verletzt werden, kommt es zu einer Rückforderung von zu viel gezahltem Bürgergeld. Wurden allerdings bewusst, also vorsätzlich, unvollständige oder falsche Angaben gemacht, erfolgt eine Strafanzeige wegen Betrugs.

Betrug setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Mitteilungspflicht gegenüber dem Jobcenter

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Wer Bürgergeld bezieht ist gesetzlich verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse dem Jobcenter mitzuteilen. Andernfalls droht eine Rückforderung von zu viel gezahltem Bürgergeld. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, also insbesondere bei bewussten Falschangaben, drohen ein hohes Bußgeld und eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug.

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