Bürgergeld beantragen – das geht auch mündlich, per Telefon oder durch schlüssiges Verhalten

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Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn ein Bürgergeld Antrag gestellt worden ist. So steht es in § 37 SGB II, Bürgergeld Gesetz. Allerdings gilt: Der Bürgergeld Antrag ist an keine Form gebunden. Auch das steht im Gesetz: § 9 SGB I. Daraus folgt: der Bürgergeld Antrag kann mündliche, fernmündlich, per Email, per Briefpost, per Fax oder auch online im Internet gestellt werden.

Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahren beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. Geregelt ist das in § 9 SGB I.

Der Bürgergeld Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Auf diese Willenserklärung sind die Regelungen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anwendbar, es sei denn, aus sozialrechtlichen Bestimmungen ergibt sich etwas anderes. In den §§ 130 ff BGB finden sich die Regelungen zu den Willenserklärungen.

Bürgergeld Antrag: zum Ausdruck bringen, dass man staatliche Gelder möchte

Es gilt: Für die Annahme eines Bürgergeld Antrags reicht es, wenn mit der Willenserklärung des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird, dass Leistungen vom Jobcenter als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Bei der Beurteilung, ob und welche Leistungen beantragt werden sollen, ist dabei der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen. Dies hat das Bundessozialgericht in einem frühen Urteil vom 28.10.2009 unter dem Az. B 14 AS 50/08 entschieden.

Bürgergeld Antrag auch durch schlüssiges Verhalten möglich

Das Bundessozialgericht hat zum formlosen Bürgergeld Antrag ausgeführt:

Der Kläger hat auch gemäß § 37 Abs. 1 SGB II einen wirksamen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) gestellt. Der Kläger habe eine Sachbearbeiterin des Jobcenters aufgesucht und dort erklärt, er erhalte Arbeitslosengeld nach dem SGB III und strebe eine Aufstockung durch Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) an. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin das Antragsformular ausgehändigt. Dieses Verhalten des Klägers sei rechtlich als eine Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 SGB II zu werten. Eine Auslegung des Verhaltens bzw. der Erklärung des Klägers musste ergeben, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehre. Der Kläger habe auch davon ausgehen dürfen, dass das Jobcenter durch die Mitarbeiterin sein Begehren verstanden habe.

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