Wenn ein Bürgergeld Darlehen vom Jobcenter gewährt wird, so wird eine Rückzahlung in Höhe von 5 Prozent des Regelsatzes gefordert. Bis einschließlich des 30. Juni 2023 war dieser Prozentsatz noch bei 10 Prozent angesetzt. Das Jobcenter behält diese Summe für die folgenden Monate vom Regelsatz ein. Der Regelsatz für alleinstehende Personen beläuft sich aktuell auf 502 Euro, wodurch eine Rückzahlung von 25,10 Euro zu leisten ist. Eingehende Informationen zu einem Jobcenter-Darlehn finden Sie im folgenden Artikel.
Das Bürgergeld beinhaltet den Regelsatz, die Kosten für die Wohnung, die Heizkosten und Mehrbedarfe, etwa bei einer Schwangerschaft oder wenn man alleinerziehend ist. Mit diesen Geldern vom Jobcenter müssen die Leistungsbezieher ihre gesamten Lebenshaltungskosten bestreiten. Es geht um die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums. Klar, das diese Gelder vom Jobcenter sehr knapp berechnet und bemessen sind. Tritt die Notwendigkeit einer unvorhergesehenen größeren Ausgabe auf, so kann diese von einem Bürgergeld Bezieher oft nicht getragen werden, etwa, wenn ein Haushaltsgerät, z.B. eine Waschmaschine kaputt geht, oder wenn einer Nachzahlung aus der Jahresrechnung für Strom anfällt.
Bürgergeld Darlehen vom Jobcenter
In einer solchen Situation ist es möglich, ein Darlehen vom Jobcenter zu beantragen. Allerdings sind die Voraussetzungen eng, unter denen ein Bürgergeld Darlehen gewährt wird. Die Voraussetzungen sind im SGB II, dem Bürgergeld Gesetz geregelt.
Der Vorteil des Darlehens vom Jobcenter ist jedoch, dass man keine Zinsen zahlen muss. Das Darlehen wird zinslos gewährt.
Darlehen nur aufgrund besonderer Umstände
Sofern Sie Bürgergeld erhalten, wird mit dem Regelsatz ein fester Geldbetrag für Ihre Grundbedürfnisse berücksichtigt. Davon sind nicht nur die regelmäßigen, sondern auch die unvorhergesehenen oder selten vorkommenden Ausgaben mit abgedeckt. Die Höhe des Grundbedarfs ist abhängig von der jeweiligen Regelbedarfsstufe, welche von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Falls Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände unerwartet und kurzfristig mehr finanzielle Mittel benötigen, als der gewöhnliche Reglbedarf für Ihre spezielle Situation vorsieht, und es Ihnen nicht möglich ist, diese Kosten selbst zu tragen oder aufzuschieben, bietet Ihnen das Jobcenter die Möglichkeit, mittels eines zinslosen Darlehens den unabweisbaren Bedarf zu decken. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Voraussetzungen für Bürgergeld Darlehen vom Jobcenter
Das Jobcenter Darlehen hat zur Voraussetzung, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorliegen muss, vgl. § 24 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Das bedeutet insbesondere:
- Es ist nicht möglich, den Bedarf mit eigenem Vermögen zu decken (vgl. § 42a SGB II, Bürgergeld Gesetz).
- Es ist nicht möglich, ein Darlehen von der eigenen Bank zu erlangen.
- Es ist nicht möglich, ein Darlehen von Verwandten oder Bekannten zu erhalten.
- Es ist nicht möglich, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, etwa mit dem Energieversorger bei einer Stromnachzahlung aus der Jahresrechnung.
Diese Voraussetzungen müssen dem Jobcenter nachgewiesen werden, was grundsätzlich durch Negativbescheinigungen der Bank oder des Energiekonzerns zu erfolgen hat.
Darlehen vom Jobcenter: typische Fälle für die Gewährung eines Bürgergeld Darlehens
Wie bereits dargestellt, gewähren Jobcenter ein Darlehen, wenn ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist. Typische Fälle sind:
– Stromschulden aus Jahresrechnung Strom
– Reparatur oder Ersatzbeschaffung defekter Haushaltsgroßgeräte, etwa einer Waschmaschine
– Mietschulden bei ansonsten drohender Wohnungslosigkeit
– Anschaffung von für Erwerbstätigkeit notwendigem PKW
– Überbrückungsdarlehen, beispielsweise beim Übergang vom Bürgergeld zum Arbeitsentgelt oder zur Rente
Antrag stellen
Es ist notwendig, dass Sie für das Darlehen einen gesonderten Antrag stellen und den unabweisbaren Bedarf ausreichend belegen. Sofern Sie über Vermögen verfügen, sollten Sie dieses zunächst einsetzen, um Ihre Ausgaben zu decken. Es besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter seinen Außendienst beauftragt, um den Bedarf abzuklären, je nach individueller Lage.
Es ist durchaus möglich, dass das Jobcenter Ihnen anstatt einer finanziellen Unterstützung Sachleistungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall wird das Darlehen genau dem Bedarfswert entsprechen. Es ist wichtig zu beachten, dass Sie das Darlehen nur für den vorgesehenen Zweck verwenden dürfen. Das Jobcenter kann gegebenenfalls einen Beleg, beispielsweise einen Kaufbeleg, als Nachweis verlangen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- Diebstahlanzeige,
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
- aktuelle Kontoauszüge.
Darlehen muss zurück gezahlt werden
Das es sich bei der Leistung des Jobcenters um ein, wenn auch zinsloses, Darlehen handelt, muss dieses zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung des Jobcenter Darlehens muss aus der Regelleistung erbracht werden. Der Darlehensbetrag wird vom Jobcenter vom Regelsatz einbehalten. Die Rate der Rückzahlung beträgt maximal 5 Prozent des Regelsatzes. Diese Regelung findet sich in § 42a Abs. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Sie ist neu und gilt ab dem 1.7. 2023. Bis dahin musste das Darlehen mit mindestens 10 Prozent des Regelsatzes zurückgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat die Rückzahlungsrate reduziert, damit Bürgergeld Bezieher durch die Rückzahlung nicht erneut finanzielle Probleme bekommen, die ja gerade mithilfe des Darlehens gelöst werden sollen.
Darlehensrückzahlung nur in Höhe von 5 Prozent des Bürgergeld Regelsatzes
Die Reduzierung der Darlehensrate auf 5 Prozent des Regelsatzes gilt auch für Darlehen, die bereits vor dem 1. Juli 2023 vom Jobcenter bewilligt worden waren. Selbst von mehrere Darlehen vom Jobcenter bewilligt worden sind, müssen insgesamt maximal 5 Prozent vom Regelsatz für die Rückzahlung der Darlehen verwendet werden.
Ausnahme von der 5 Prozent Rate
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel, dass maximal 5 Prozent des Regelsatzes als Darlehensrate an das Jobcenter zurückgezahlt werden müssen. Diese Ausnahme ist in § 42a Abs. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt: Die Begrenzung der Rückzahlung auf 5 % des Regelsatzes gilt nicht, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird. Es können dann insgesamt bis zu 30 Prozent des Regelsatzes vom Jobcenter eingehalten oder als Rückzahlungsrate gefordert werden.
Auch dann, wenn kein Bürgergeld mehr bezogen wird, fällt die Begrenzung von 5 Prozent des Regelsatzes als maximale Rückzahlungsrate weg. Das Darlehen muss dann grundsätzlich sofort komplett zurückgezahlt werden.
Ausnahme von der Ausnahme
Wird eine Ausbildung absolviert, so muss das Darlehen erst nach Beendigung der Ausbildung zurückgezahlt werden, vgl. § 27 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz).
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.