Bürgergeld setzt sich zusammen aus dem Regelsatz für die allgemeine monatliche Ausgaben, wie etwa Nahrung, Bekleidung oder Haushaltsstrom, und den Kosten der Unterkunft, also insbesondere den Zahlungen des Jobcenters für die Miete.
Insbesondere in den großen Städten reicht der Mietzuschuss des Jobcenter nicht für alle Bürgergeld-Haushalte aus. Die dramatische Konsequenz: die Bürgergeld Bezieher müssen beim täglichen Leben, beim Essen, sparen, und einen Teil der Miete aus dem Regelsatz begleichen!
Ein untragbarer Zustand, wie wir finden. Lesen Sie die Einzelheiten hierzu in nachfolgendem Beitrag.
Beim Essen sparen – Bürgergeld reicht nicht für die Miete
Die Miete müssen viele Bezieher von Bürgergeld aus dem Regelsatz ergänzen, weil das Jobcenter sie nicht in voller Höher übernimmt.
Im vergangenen Jahr mussten in vielen deutschen Großstädten Bürgergeld Bezieher den Mietzuschuss des Jobcenters aus ihrem Regelsatz aufstocken. Der Grund: das Jobcenter sah die Wohnung als unangemessen teuer an. In so einem Fall zahlt das Jobcenter nur die Summen, die der ortsüblichen Miete für „angemessene“ Wohnungen entsprechen.
Beispiel Hamburg: etwa jeder 8. Bürgergeld Haushalt musste im letzten Jahr aus dem Regelsatz für Miete und Heizen draufzahlen. Grund: das vom Jobcenter überwiesenen Geld reicht nicht aus. Die Wohnung war nicht angemessen.
Knapp 100 Euro zu wenig für Miete
Durchschnittlich waren es knapp 100 Euro, die den betroffenen Bürgergeld Beziehern für die Miete fehlten. Die Bürgergeld Bezieher haben dann 100 Euro weniger für Nahrung und sonstige Dinge zur Verfügung, die aus dem Regelsatz gezahlt werden müssen.
Gegenwärtig (2024) werden an alleinstehende Bürgergeld-Empfänger 563 Euro im Monat gezahlt. Die Mietkosten übernimmt das Jobcenter gesondert.
Mietkosten nur im Rahmen der Angemessenheit
Die Kosten der Unterkunft werden vom Jobcenter nur übernommen, wenn sie angemessen sind. Die Höhe einer angemessenen Miete ist von Ort zu Ort, von Region zu Region, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
In Hamburg beispielsweise liegt die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete bei 573 Euro für einen Einpersonenhaushalt.
Nur in Ausnahmefällen zahlt das Jobcenter auch Mieten, die die Angemessenheitsgrenze überschreiten, etwa dann, wenn akut Obdachlosigkeit droht.
Ist die Miet zu hoch, führt das Jobcenter ein sog. Kostensenkungsverfahren durch.
Weitere Infos zur Übernahme von Mietkosten
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.