Bürgergeld für Auszubildende (Azubis) mit Ausbildungsvergütung und BAB?

Auszubildende (Azubis) haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Ausbildungsvergütung und die Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen. Die Einzelheiten und Besonderheiten zum aufstockenden Bürgergeld Anspruch lesen Sie in unserem Artikel!

Auszubildende schauen auf ihren betrieblichen Ausbilder.
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Auszubildende (Azubis), also Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, erhalten eine Ausbildungsvergütung. Diese reicht jedoch oft nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf sicherzustellen. Ergänzend kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Reicht auch das nicht aus, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld. Dieser ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. Welche das sind, erklären wir in diesem Artikel über die Berufsausbildung, BAB und Bürgergeld.

Bürgergeld bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld

Jugendliche schauen zum Schaubild
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Auch Auszubildende können einen Anspruch auf Bürgergeld haben – neben ihrer Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe der Arbeitsagentur.

Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld erhalten, sind nur grundsätzlich und vordergründig vom Bürgergeld Bezug ausgeschlossen. Denn die staatliche Förderung der beruflichen Ausbildung richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften des SGB III. Einschlägig sind die  §§ 56 bis 60 SGB III (BAB) und §§ 122ff SGB III (Ausbildungsgeld).

Berufsausbildungsbeihilfe erhalten volljährige Auszubildende, die nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnen. Unter Umständen haben auch Azubis unter 18 Jahren einen Anspruch auf BAB, beispielsweise, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen im Haushalt der Eltern stehen.

Auf die BAB wird die Ausbildungsvergütung, aber auch (ab einer gewissen Höhe) Einkommen der Eltern angerechnet. Kindergeld wird nicht angerechnet.

Der BAB Höchstsatz liegt gegenwärtig bei 884 Euro monatlich. Geregelt ist das in § 61 SGB II i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BaföG.

Bürgergeld nur ausnahmsweise für Auszubildende?

Reichen Ausbildungsvergütung und BAB für den Lebensunterhalt nicht aus, liegt beides in der Addition unterhalb des Bürgergeld Regelsatzes plus Wohnkosten, so kann Bürgergeld beantragt und bezogen werden.

Das war bis zum 1.8.2016 anders. Bis dahin konnte Bürgergeld (seinerzeit Arbeitslosengeld II / Hartz IV) nur ausnahmsweise bezogen werden, in Form eines Darlehens, bei bestimmten Härtefällen in Betracht. Die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II (Bürgergeld Gesetz) wurde jedoch aufgehoben.

Des Weiteren konn Bürgergeld seinerzeit beantragt werden, wenn der Auszubildende nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 SGB III erfüllte und deshalb keine BAB erhielt. Das war dann der Fall, wenn Auszubildende

  • im Haushalt der Eltern wohnten und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden konnte (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu 2 Stunden)
  • eine eigene Wohnung hatten, die Ausbildungsstätte aber von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichen konnte und sie außerdem weder volljährig noch verheiratet waren und auch nicht mit einem Kind zusammenlebten

Aufstockendes Bürgergeld für Auszubildende

Auszubildende können nach dem aktuellen Bürgergeld Gesetz (SGB II) Bürgergeld trotz Ausbildungsvergütung und BAB beanspruchen, wenn sie höhere Lebenshaltungskosten haben. Dann wird Bürgergeld aufstockend gezahlt.

Ausnahme: Es besteht kein Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld, wenn die Azubis beim Ausbilder, in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht sind.

Auch wer eine Zweitausbildung macht, hat Anspruch auf Bürgergeld. Ein Anspruch auf BAB besteht für eine Zweitausbildung in aller Regel nicht.

Auch wer keinen Anspruch auf BAB wegen zu hohen Elterneinkommens hat, kann einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Bürgergeld für Auszubildende als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht zudem für Auszubildende , die

  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einem geringen monatlichen Bedarf teilnehmen und bei den Eltern wohnen. Dabei ist es unerheblich, ob sie  BAB oder Ausbildungsgeld beziehen.

Bürgergeld für Auszubildende in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Einen Anspruch auf Bürgergeld können auch Auszubildende haben, die an einer

  • Maßnahme in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen teilnehme, und die als Ausbildungsgeld innerhalb einer bestimmten Grenze monatlich erhalten

In diesen Fällen wird das Ausbildungsgeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Einkommensanrechnung bei Bürgergeld für Azubis

Haben Azubis einen Anspruch auf Bürgergeld, so wird ihr Einkommen auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet. Zum Einkommen zählen:

  • die Ausbildungsvergütung
  • sonstiges Erwerbseinkommen, etwa aus Minijob
  • das BAB
  • das Kindergeld
  • Unterhaltsleistungen der Eltern.

Erhöhter Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit für Auszubildende in Höhe von 556 Euro

Für Auszubildende, die Bürgergeld beziehen, gibt es einen erhöhten Einkommensfreibetrag in Höhe von 556 Euro. Das bedeutet, dass Einkommen in dieser Höhe nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Wichtig! Dabei geht es allerdings nicht um die Ausbildungsvergütung, sondern um andere Erwerbseinnahmen, etwa aus einem Minijob, die aus einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung erzielt werden. Auszubildende unter 25 Jahre sollen somit belohnt werden, wenn sie neben der Ausbildung noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie können Einkommen aus dieser anderen Erwerbstätigkeit bis zur Minijobgrenze behalten.

Entgegen anderer Angaben auf diversen anderen Seiten im Internet zum Thema Bürgergeld gilt der erhöhte Einkommensfreibetrag von 556 Euro nach § 11 Abs. 2b SGB II nicht für die Ausbildungsvergütung!

Zusammenfassung zu Bürgergeld und berufliche Ausbildung

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Auszubildende, die eine berufliche Ausbildung machen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld. Für Sie kommt die Beraufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Betracht.
  • In Ausnahmefällen besteht auch bei einer beruflichen Ausbildung ein Anspruch auf Bürgergeld.
  • Der erhöhte Einkommensfreibetrag für Auszubildende unter 25 Jahre in Höhe von 520 Euro bezieht sich nicht auf die Ausbildungsvergütung, sondern auf ein Erwerbseinkommen, das aus einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit bezogen wird.

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