Bürgergeld und P-Konto:
Das Bürgergeld ist nicht pfändbar. So steht es in § 42 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Warum ist dann ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) für Leistungsbezieher, die Schulden haben, erforderlich?
Wir zeigen in nachfolgendem Artikel auf, warum ein P-Konto trotz unpfändbarem Bürgergeld sinnvoll, wenn gar notwendig ist. Zur Erinnerung: Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto, das dazu dient, einen gewissen Geldbertrag vor einem Zugriff durch Gläubiger zu schützen.
Keine Pfändung beim Amt / Jobcenter
Bürgergeld ist zwar unpfändbar, allerdings nur beim Jobcenter, nicht auf dem Girokonto. Ein P-Konto ist deshalb für einen Pfändungsschutz notwendig.
Unpfändbarkeit des Bürgergeldes bedeutet, dass es nicht im Wege einer Forderungspfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts beim Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur oder bei dem örtlichen Sozialamt gepfändet werden kann. Nur diesen Fall meint § 42 Abs. 4 SGB II. Ist das Bürgergeld aber erst einmal auf das Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben worden, also auf das Konto des Bürgergeld Berechtigten gelangt, so sieht die Rechtslage anders aus.
Bürgergeld auf Girokonto pfändbar
Geld auf einem Girokonto kann grundsätzlich gepfändet werden, auch wenn es sich um das vom Jobcenter überwiesene Bürgergeld handelt. Deshalb müssen Schuldner, die Bürgergeld beziehen unbedingt handeln und ihr normales Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Hierzu muss einfach ein entsprechendes Formular bei der Bank oder Sparkasse unterschrieben werden.
P-Konto bietet Schutz vor Kontopfändung
Geld auf einem P-Konto kann bis zu einem Kontoguthaben bis 1.410 Euro nicht gepfändet werden. Auf einem normalen Girokonto schon. Das Geld auf einem Pfändungsschutzkonto kann von einem Gläubiger nur bis zu dem jeweiligen Freibetrag eines Schuldners gepfändet werden.
Ein P-Konto liefert also Schutz vor Kontopfändung. Der geschützte Betrag kann durch den Schuldner und Kontoinhaber auch über die Basishöhe von 1.410 Euro hinaus erweitert werden. Das ist möglich, wenn für den Schuldner ein erhöhter Freibetrag gilt. Das ist etwa der Fall, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen.
Wie kann man ein P-Konto bekommen?
Ein P-Konto ist ein normales Girokonto mit zusätzlicher Pfändungsschutzfunktion. Hat man also ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse, so stellt man dort einen Antrag auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Geldinstitut muss das Pfändungsschutzkonto einrichten, und zwar kostenlos.
Eine Person kann nur ein P-Konto haben. Man kann also nicht zwei Girokonten in ein P-Konto umwandeln lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Konten bei derselben oder unterschiedlichen Banken bestehen.
Auch Gemeinschaftskonten lassen sich nicht in ein P-Konto umwandeln.
Welches Guthaben ist auf dem P-Konto geschützt
Auf einem P-Konto ist Guthaben bis zur Höhe des aktuellen Pfändungsfreibetrages, der gegenwärtig 1.410 Euro beträgt, vor einer Pfändung sicher. Diese Summe bezieht sich auf jeden laufenden Monat. Das bedeutet, dass ein Geldeingang bis zu 1.410 Euro monatlich vor einer Pfändung geschützt ist.
Soll der geschützte Betrag angehoben werden, ist dies nur möglich, wenn ein entsprechender Nachweis (etwa hinsichtlich Unterhaltspflichten) der Bank vorgelegt wird. Das Jobcenter kann so einen Nachweis ausstellen, aber auch eine Schuldnerberatungsstelle.
P-Konto auch nach erfolgter Pfändung möglich
Liegt eine Kontopfändung vor und verweigert die Bank deshalb den Zugriff auf das Geld auf dem Girokonto kann man von der Bank die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto verlangen. Das ist bis zu vier Wochen rückwirkend möglich Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Kontoumwandlung an die Bank.Lässt man die Vier-Wochen-Frist verstreichen, ist die Bank verpflichtet das gepfändete Guthaben an den Gläubiger auszzuahlen.
Pfändung trotz P-Konto?
Ein P-Konto bietet keinen kompletten Pfändungsschutz. Der Gläubiger kann auf den Teil des Guthabens zugreifen, das den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos übersteigt. Man tut deshalb als Schuldner gut daran, nicht mehr an Geld auf dem P-Konto stehen zu lassen als die Summe, die dem Pfändungsfreibetrag entspricht.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.