Schwanger – welche Familienleistungen kann ich beantragen?

Schwangerschaft bedeutet freudige Erwartung auf das Kind, aber auch vielleicht finanzielle Sorge. Doch der Staat hält verschiedene Unterstützungsgelder für Mütter und Väter bereit. Was Familien beantragen können, erfahren Sie in unserem Artikel!

Schwangere Frau hält ihren Bauch und hundert Euro Scheine

Schwangerschaft ist eine sehr schöne Zeit für die angehenden Eltern. Die Beziehung und der Familienzusammenhalt wird durch die Vorfreude auf das Baby vertieft. Aber für angehende Eltern können auch bereits jetzt finanzielle Sorge entstehen. Es gilt zu organisieren und sich zu informieren, insbesondere: Welche Gelder können vom Staat beantragt werden? Was steht Familien zu?

In unserem Beitrag finden Sie die Antwort auf diese Fragen.

Staatliche Gelder für Familien: wie die Familienleistungen für Kinder aussehen

Schwangere Frau blättert 100 Euro Scheine vor ihrem Bauch
Bildquelle: Canva

Welche staatlichen Gelder können Schwangere und junge Familien beantragen?

Der Staat hält einige Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Familien mit Kindern bereit. Angefangen beim Mutterschaftsgeld über das Kindergeld bis hin zum Bürgergeld für Kinder. Nur die Kindergrundsicherung wird es in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht geben. Dennoch: Es gibt das Elterngeld, den Kinderzuschlag, den Unterhaltsvorschuss und vieles mehr an sozialer Sicherheit für Familien mit Kindern.

Die Kindergrundsicherung sollte die Leistungen für Kinder zentral bündeln. Beim Familienservice sollte nur ein einziger Antrag gestellt werden müssen, um alle Leistungen erhalten zu können. Doch dieser Traum ist mit dem Haushaltsgesetz für 2025 ausgeträumt. Für jede staatliche Familienleistung ist und bleibt eine andere staatliche Stelle zuständig. Beispiel: Für das Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, für das Mutterschaftsgeld die jeweilige Krankenkasse oder aber das Bundesamt für Soziale Sicherheit.

Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss

Mütter, die als Arbeitnehmerinnen berufstätig sind,  genießen besonderen staatlichen Schutz. Die dürfen in der Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten (Beschäftigungsverbot) nicht arbeiten. Außerdem gilt eine Kündigungsverbot und somit eine besonderer Kündigungsschutz.  Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen als Lohnersatzleistung ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist vom Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes abhängig. Es gibt jedoch eine Deckelung nach oben. Diese liegt bei 13 Euro pro Tag. Bei einem höheren Verdienst muss der Arbeitgeber zahlen, und zwar bis zur Differenz zum bisherigen Nettolohn.

In besonderen Situationen wird die Dauer der Zahlung von Mutterschaftsgeld verlängert. Dass ist der Fall bei Mehrlingen, zu früh geborenen oder behinderten Kindern.

Sind Mütter privat oder familienversichert, so erhalten als Einmalzahlung 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

 Privatversicherte Selbstständig tätige Mütter, die privatversichert sind und einen Krankentagegeldversicherung haben,  haben während der Mutterschutzfrist einen Anspruch auf Krankentagegeld.

Wichtig: Frauen, die Mutterschaftsgeld erhalten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld in dieser Zeit. Die Zeiten werden zudem als Basiselterngeldmonate behandelt und verkürzten somit die Zeit, in der Anspruch auf Elterngeld besteht.

Elterngeld

Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern, die aufgrund der Betreuung ihres Kindes eine berufliche Pause einlegen. Für die Mutter gibt es maximal 12 Monate Elterngeld. Für den Vater gibt es 2 Monate extra.  Die Mindestzahlung beträgt 300 Euro, das maximale Elterngeld liegt bei 1800 Euro monatlich. Die genaue Höhe des Elterngeldes ist vom Vorverdienst abhängig, also davon, wie viel der das Kind betreuende Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. dem Beginn des Mutterschutzes an Gehalt bezogen hat.

Beim Elterngeld muss unterschieden werden zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld liegt in der Höhe bei ca. 65 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Ist ein Geschwisterkind vorhanden, die noch keine drei Jahre alt sind oder zwei Geschwister vorhanden, die unter sechs Jahr alte sind, so gibt es zum Basiselterngeld einen Zuschlag von 75 Euro. Bei Zwillingen, Drillingen usw. beträgt der Zuschlag 300 Euro pro zusätzlichem Kind.

Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus beträgt die die Hälfte des Basiselterngeldes. Es wird aber doppelt so lange gezahlt. Es ist ideal für diejenigen Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Es gibt Einkommensfreibeträge für den Hinzuverdienst. 

Wenn beide Elternteile zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten und die Kinderbetreuung unter sich teilen, so wird das Elterngeld Plus  für 2 bis 4 Monate länger ausgezahlt. Dies wird auch Partnerschaftsbonus genannt.

Kein Elterngeld für reiche Eltern

Liegt das zu versteuernden Jahreseinkommen über 200.000 Euro, so wird kein Elterngeld mehr gezahlt. Diese Einkommensgrenze sinkt am 1. April 2025  auf 175.000 Euro.

Gemeinsames Basiselterngeld

Eltern können sich auch einen Monat lang gemeinsam um ihr Kind kümmern und gleichzeitig Elterngeld beziehen. Konkret: Väter können nur einen Monat parallel zur Mutter Basiselterngeld beziehen. Das geht auch nur  im ersten Lebensjahr des Kindes. Die restlichen Elterngeldmonate müssen Vater und Mutter aufteilen und getrennt in Anspruch nehmen. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder behinderten Kindern gilt dies nicht.

Auch in dem Fall, dass ein Elternteil das Elterngeld Plus bezieht, kann auch der andere Elternteil Elterngeld gleichzeitig beziehen.

Familiengeld in Bayern

Eltern in Bayern haben es besser als diejenigen im Rest der Republik: sie erhalten Familiengeld. Es beträgt für die ersten beiden Kindern 250 Euro, für das dritte und alle weiteren Kinder beträgt es 300 Euro. Es wird ab dem 13. Lebensmonat des Kinds für 24 Monate gezahlt.

Gezahlt wird es zusätzlich zum Elterngeld und zum normalen Kindergeld. Das Familiengeld wird auch dann gezahlt, wenn die Eltern in Vollzeit arbeiten. Es ist mit dem Bundeskindergeld vergleichbar. Gerechte Sonderbehandlung? Wir sagen: nein!

Landeserziehungsgeld in Sachsen

Eltern, die im Jahr ein Nettoeinkommen von 24.600 Euro und weniger haben, erhalten in Sachsen das Landeserziehungsgeld. Ist ein Elternteil alleinerziehend, liegt die Einkommensgrenze bei 21.600 Euro.

Wie in Bayern wird es ab dem 13. Lebensmonats des Kindes. In der Höhe beträgt das Landeserziehungsgeld – abhängig von der Anzahl der Kinder – 150, 200 oder 300 Euro monatlich pro Kind.

Es wird jedoch nur gezahlt, wenn das Kind keinen Kita-Platz in Anspruch nimmt.

Das Landeserziehungsgeld kann nicht neben dem Basiselterngeld bezogen werden, wohl aber neben dem Elterngeld Plus.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Bundesweit wird für jedes Kind in Deutschland ab der Geburt 250 Euro Kindergeld pro Monat gezahlt, ab dem 1. Januar 255 Euro. Gezahlt wird bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind weiter zu Schule geht oder studiert. Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr verlängert sich die Bezugsdauer des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des Freiwilligendienstes.

Für den Bezug von Kindergeld ist ein Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Der Antrag wirkt maximal 4 Monate zurück.

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Besserverdiener können jedoch auch den  Kinderfreibetrag in Höhe von 3.192 Euro oder 6.384 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) nutzen. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob das Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger ist. Es kommt dabei auf die Höhe des Einkommens an.

Zusätzlich gibt es einen steuerlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes in Höhe von 1.464 Euro bei getrennter Veranlagung oder 2.928 Euro bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung. Alleinerziehende erhalten einen weiteren steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr . Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro an zusätzlichem Freibetrag.

Quellen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienleistungen

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