In der Pflegeversicherung gibt es den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, also insgesamt 1500 Euro pro Jahr. Diesen Kann man ansparen. Das Vorjahrsbudget kann man auch noch für pflegekassenrelevante Leistungen nutzen, die bis zum 30. Juni erbracht wurden.
Wie das mit dem Entlastungsbetrag und dem Anspruchsverfall Ende Juni funktioniert, erklären wir in unserem Beitrag!
Was ist der Entlastungsbetrag in der Pflege?
Ab dem Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich bzw. 1500 Euro im Jahr. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Vorjahr müssen bis zum 30.6.2024 genutzt werden, können aber auch noch nach diesem Datum bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse beinhaltet 125 Euro pro Monat. Er steht Personen zu, die zu Hause gepflegt werden und wenigstens den Pflegegrad 1 zuerkannt erhalten haben. Sie können ihn für verschiedene Leistungen nutzen, etwa für eine Haushaltshilfe, für eine Begleitung beim Einkaufen. Es besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung des Geldes auf das eigene Konto. Man kann lediglich eine Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse einreichen. Diese wird dann beglichen.
Wofür kann man den Entlastungsbetrag der Pflege nutzen?
Der Entlastungsbetrag kann für Angebote genutzt werden, die zur Unterstützung im Alltag beitragen, etwa für den Haushalt (Kochen, Putzen, Einkaufen oder Wäschepflege), für Begleitungsangebote zum Arzt oder zur Behörde, aber auch für die Nutzung von Betreuungsangeboten zu Hause. Auch für die Betreuungsleistungen oder Haushaltsleistungen von Pflegediensten kann er eingesetzt werden und für den Eigenanteile bei Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege.
Entlastungsbetrag kann angespart werden – 30. Juni keine Frist zur Geltendmachung!
Nicht genutzte Entlastungsbeträge können mehrere Monate lang angespart werden. Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr können zudem noch für Leistungen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Bis wann der Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr genutzt werden kann
Reicht man eine Rechnung für Leistungen, die im Februar 2024 erbracht wurden, im September 2024 bei der Pflegekasse ein, so kann sie aus dem Vorjahresbudget erstattet werden.
Reicht man hingegen eine Rechnung für Juli-Leistungen ein, so kann diese nicht mehr aus dem Vorjahresbudget beglichen werden.
Aus dem Vorjahrsbudget können somit nur Rechnungen für Leistungen beglichen werden, die bis zum 30. Juni erbracht worden sind. Hinsichtlich der Geltendmachung von Rechnungen, also dem Einreichen bei der Pflegekasse, ist der 30. Juni hingegen keine Ausschlussfrist bzw. kein Enddatum.
Falschinformation im Internet
Falsch ist also die Information, dass man den Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr 2023 nur noch bis 30. Juni 2024 abrufen kann. Wie erläutert, können für Entlastungsleistungen, die vor dem 30.6.24 erbracht wurden, die Zahlungen auch noch in der zweiten Jahreshälfte 2024 und später bei der Pflegekasse hinsichtlich angesparten Geldes aus dem Vorjahr geltend gemacht werden.