Rente: wichtige Änderungen für längeres Arbeiten ab 2025 beschlossen

Die Bundesregierung hat nun wichtige Änderungen hinsichtlich der Rente auf den Weg gebracht, von denen einige bereits im nächsten Jahr gelten sollen. Es geht u.a. um die Rentenaufschubprämie. Was genau beschlossen worden ist, erklären wir in unserem Beitrag zur Rente vom heutigen Tag.

Arbeiten im Rentenalter soll attraktiver werden - Änderungen im Rentenrecht

Hinsichtlich der Rente kommen erhebliche Änderungen auf die Bundesbürger zu. Es geht im Wesentlichen darum, dass Arbeiten im Alter in den Vordergrund gerückt und attraktiver ausgestaltet werden soll. Anreize sollen geschaffen werden, damit Menschen auch noch im Rentenalter arbeiten.

Die Bundesregierung hat mit der Neuregelung finanzielle Vorteile bei der Aufnahme und Ausweitung von Erwerbsarbeit im Alter oder im Ruhestand auf den Weg gebracht. Es sollen Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung älterer Menschen vergrößert werden.  

In unserem nachfolgenden Beitrag erklären wir die Beschlüsse der Bundesregierung, die nun das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen müssen.  

Wichtige Änderungen im Rentenrecht – länger Arbeiten wird attraktiver

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Die Regierung hat Änderungen im Rentenrecht auf den Weg gebracht, damit die Arbeit im Rentenalter attraktiver wird. Es geht ums Geld!

Die  Erwerbsarbeit im Alter soll im Rahmen einer Wachstumsinitiative ausweitet werden. Anreize für Rentner zur Arbeit im Alter sollen geschaffen werden. Es handelt sich um folgende Punkte:  

  • Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird eingeschränkt,
  • Rentenaufschubprämie wird eingeführt
  • Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung wird abgeschafft; sie wird an die Beschäftigten gezahlt
  • Sockelbetrags bei der Einkommensanrechnung bei Witwenrente wird eingeführt

Vorbeschäftigungsverbot wird eingeschränkt

Beim Vorbeschäftigungsverbot geht es um § 41 SGB VI. Menschen sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze leichter zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zurückkehren können. Die Bundesregierung will die Möglichkeit schaffen, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossen werden kann. Dies soll ab dem 1. April 2025 gelten.

Allerdings hat ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf, nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Rentenbezug seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben.  Im Gegenteil:  Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten oft Regelungen, die bei Bezug einer Altersrente das Arbeitsverhältnisses automatisch beenden.

Rentenaufschubprämie

Wesentlich für die Wachstumsinitiative ist die Einführung einer Rentenaufschubprämie. Diese bietet einen finanziellen  Anreiz für Arbeitnehmer, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter zu arbeiten und zunächst auf die Rente zu verzichten. Arbeitnehmer die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten (Minijob reicht nicht!), bekommen die Rentenaufschubprämie. Sie wird an die Stellen der monatliche Aufschläge treten, die bereits gegenwärtig bei späteren Rentenbezug gezahlt werden.

Eingeführt werden soll die Rentenaufschubprämie zum 01.01.2028. Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2025 werden aber bereits berücksichtigt.

An Stelle der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber diese an die versicherungsfreien Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn aus. Diese Zahlungen stehen neben dem Rentenaufschlag.  

Anrechnungsfreier Sockelbetrag bei der Witwenrente

Zum 1. Juli 2027 solle es einen Sockelbetrag bei der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente geben. So sollen auch Hinterbliebenen einen Anreiz erhalten, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder neu aufzunehmen. Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen werden bis zu einem Betrag von knapp 540 EUR monatlich (Sockelbetrag) von der Einkommensanrechnung auf Witwenrenten entsprechend § 18a SGB IV und § 97 SGB VI ausgenommen. Der Gesetzgeber will eine  Vollzeittätigkeit  zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Witwenrente anrechnungsfrei stellen. Der Sockelbetrag wird jährlich entsprechend den Veränderungen beim Mindestlohn angepasst.

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