Hat man Anspruch auf die Witwenrente, wenn man erst spät, z.B. mit 67 Jahren heiratet? Oder mit 70 oder 80 Jahren? Viele Menschen finden die Liebe erst in hohem Alter und so kommt es nicht selten vor, dass im Rentenalter geheiratet wird.
Ist man aber irgendwann zu alt für die Witwenrente, muss man bis zu einem gewissen Alter geheiratet haben? Diese Frage beantwortet unsere Rentenexpertin in nachfolgendem Artikel.
Gibt es eine Altersgrenze für die Witwenrente?
Bis zu welchem Alter muss man geheiratet haben, um den Anspruch auf die Witwenrente zu erhalten? Gibt es eine Altersgrenze?
Die Antwort lautet ganz klar: nein! Der Anspruch auf die Witwenrente besteht unabhängig davon, in welchem Alter die Partner geheiratet haben und die Ehe eingegangen sind. Eine Frau bzw. ein Mann bekommt also auch dann eine Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn sie oder er einen 100 jährigen oder 100 jährige geheiratet hat.
Allgemeine Voraussetzungen für die Witwenrente
Der Anspruch auf die Witwenrente besteht, sofern die Ehepartner bis zum Tod des Partners verheiratet waren und der oder die Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Die Ehe darf also nicht geschieden worden sein oder aus irgend einem anderen Grund aufgehoben worden sein. Rechtskräftig, wohlgemerkt.
Witwenrente: Ehe muss ein Jahr bestanden haben
Für Ehen, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, gibt es eine weitere Voraussetzung für die Zahlung der Witwenrente. Hier zahlt die gesetzliche Rentenversicherung nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Eine Ausnahme bildet ein Unfalltod.
Neue Heirat beendet den Anspruch auf Witwenrente
Gibt es somit zwar keine Altersgrenze für die Witwenrente, so gibt es doch einen Endzeitpunkt: Heiratet der überlebende Partner und Anspruchsberechtigte der Witwenrente erneut, so erlischt der Anspruch auf die Witwenrente mit der Wiederheirat.
Sonderregeln für Beamte
Im Beamtenrecht gibt es eine Altersgrenze für das Witwengeld. Der Anspruch auf Witwengeld besteht nur, wenn die Heirat erfolgt ist, bevor der Beamte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Das ist in § 19 Beamtenversorgungsgesetz geregelt).
Quellen
Eigene Recherche – Verein Für soziales Leben e.V.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.